Die Kennzahlen zu den Sozialversicherungen bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Die 13. Rente bei der AHV hat keinen Einfluss auf die Sozialversicherungskennzahlen und die maximale einfache AHV-Rente. Die 13. AHV-Rente wird zusätzlich zur ordentlichen Rente im Dezember ausbezahlt. Alle Sozialversicherungskennzahlen 2026 finden Sie in der «Helvetia – News zur 2. Säule 2026».
Ein Zwölftel der von Januar bis Dezember bezogenen AHV-Renten – dies ist die Höhe der 13. AHV-Rente. Sie wird im Dezember 2026 erstmalig ausbezahlt. Während die 13. AHV-Rente kommt, wird deren Finanzierung nach wie vor diskutiert, National- und Ständerat konnten sich noch nicht einigen. Die Debatte wird im Parlament Anfang 2026 fortgesetzt.
Jahreslöhne unter 2'500 Franken sind nicht AHV-pflichtig, es können aber freiwillig AHV-Beiträge abgerechnet werden. In bestimmten Branchen gilt die Befreiung von der Beitragspflicht nicht (bspw. Haushaltshilfen, Kulturbereich). Ab dem 01.01.2026 wird die Liste der von der Beitragsbefreiung ausgenommenen Branchen um Unternehmen aus den Bereichen Design, Museen, elektronische Medien und Printmedien sowie um Chöre erweitert.
Die Krankenkasse übernimmt die medizinischen Kosten von nichterwerbstätigen Jugendlichen nach einem Unfall. Bei einem Rückfall oder bei Spätfolgen nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, fliessen jedoch keine Taggelder nach Unfallversicherungsgesetz (UVG). Mit einer Anpassung des UVG soll sich das ändern. Neu soll das Taggeld nach UVG bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 25. Altersjahr versichert sein.
Wer im Jahr 2025 nicht den vollen 3a-Beitrag von 7'258 Franken einbezahlt hat, kann dies erstmalig im kommenden Jahr mit einem Einkauf nachholen. Allerdings müssen dafür alle folgenden Punkte erfüllt sein:
Die 3a-Maximalbeiträge für das Jahr 2026 bleiben unverändert bei 7'258 Franken für Personen mit einer Pensionskasse und 20% des Nettoeinkommens, jedoch maximal 36'288 Franken, für Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse.