Reisen in der Schweiz sind in der aktuellen epidemiologischen Lage möglich, weshalb Helvetia die übliche Versicherungsdeckung gewährt.
Unter der Voraussetzung, dass zum Buchungszeitpunkt noch keine Impfung vorgeschrieben war, diese aber beim Reiseantritt erforderlich ist, gilt folgendes:
Viele Schadensfälle – auch im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie – sind versichert. Nachfolgend finden Sie einige Beispiele, welche Leistungen die Reiseversicherung von Helvetia übernimmt.
Weitere Leistungen zeigt unsere Website. Details entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen.
Der Bund hatte zwischen dem 28. Oktober 2020 und dem 30. Mai 2021 eine generelle Reiseempfehlung ausgesprochen, auf nicht dringliche Auslandreisen zu verzichten, da in allen Regionen der Welt das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus bestand. Damit war das Coronavirus versicherungstechnisch in dieser Zeit ein vorbestehendes Ereignis. Ausgenommen davon sind Reisen im Inland. Die Reiseversicherung von Helvetia schliesst Ereignisse aus, die bei der Buchung oder dem Antritt der Reise bereits eingetreten sind.
Demnach sind Auslandreisen, die zwischen dem 28. Oktober 2020 und dem 30. Mai 2021 gebucht wurden, grundsätzlich nicht versichert. Helvetia gewährt Deckung aber nach wie vor bei der eigenen Erkrankung am Coronavirus und der behördlich angeordneten, nicht vorhersehbaren Quarantäne – beispielsweise bei einem Kontakt mit einer infizierten Person. Die behördlich angeordnete Quarantäne aufgrund der Rückkehr aus einem Risikogebiet in die Schweiz ist aber kein versichertes Ereignis.
Melden Sie uns Ihren Schaden online oder telefonisch unter +41 58 280 3000.
Am 31. Mai 2021 hat der Bund die Reiseempfehlung, auf nicht dringliche Auslandreisen zu verzichten, aufgehoben. Der Versicherungsschutz ist somit für sämtliche Länder und Gebiete, welche zum Buchungszeitpunkt nicht auf der BAG-Liste der Risikoländer stehen und wo keine anderen Restriktionen wie Einreisesperren oder Quarantänemassnahmen existieren, wieder gewährleistet.
Helvetia gewährt aber in jedem Fall Deckung bei der eigenen Erkrankung am Coronavirus und der behördlich angeordneten, nicht vorhersehbaren Quarantäne – beispielsweise bei einem Kontakt mit einer infizierten Person. Die behördlich angeordnete Quarantäne aufgrund der Rückkehr aus einem Risikogebiet in die Schweiz ist aber kein versichertes Ereignis.
Melden Sie uns Ihren Schaden online oder telefonisch unter +41 58 280 3000.
Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
Bei einer Quarantäne, die nicht vorhersehbar war oder einer Erkrankung am Coronavirus während der Reise übernimmt Helvetia die entstehenden Mehrkosten wie beispielsweise zusätzliche Hotelübernachtungen oder die Umbuchung des Fluges. Die genauen Leistungen können den Versicherungsbedingungen entnommen werden.
Bitte entnehmen Sie die Antwort den obigen FAQ. Je nachdem zu welchem Zeitpunkt Sie ihre Reise gebucht haben, sind andere Deckungen vorgesehen.
Bitte entnehmen Sie die Antwort den obigen FAQ. Je nachdem zu welchem Zeitpunkt Sie ihre Reise gebucht haben, sind andere Deckungen vorgesehen. Helvetia unterscheidet nicht, ob Sie erst jetzt eine Reiseversicherung abschliessen oder schon länger Kundin oder Kunde sind.
Sofern die Empfehlungen des BAG in Bezug auf das Coronavirus eingehalten wurden, haben Sie Anspruch auf die Versicherungsleistung im Falle einer Erwerbsunfähigkeit. Das heisst, wenn Sie Ihren Beruf in Folge einer Erkrankung mit COVID-19 nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben können und einen Erwerbsausfall haben, bezahlt Ihnen Helvetia nach der vertraglich vereinbarten Wartefrist Erwerbsunfähigkeitsleistungen. Die Höhe der Leistungen entnehmen Sie aus Ihren Vertragsunterlagen.
Bei Fragen steht Ihnen Ihre Beraterin oder Ihr Berater sehr gerne zur Verfügung.
Ja, Helvetia übernimmt auch im Todesfall infolge einer Covid-19-Impfung die in der Lebensversicherung vertraglich vereinbarten Leistungen.
Des Weiteren erbringt Helvetia die vertraglichen Leistungen im Todesfall aufgrund einer Covid-19-Erkrankung, unabhängig davon, wo sich die versicherte Person angesteckt hat und auch dann, wenn Vorerkrankungen oder andere Risikofaktoren beim Vertragsabschluss bekannt waren und uns schriftlich mitgeteilt wurden.