Das Gesetz bestimmt: Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies trifft zu, wenn dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf, das Arbeitsverhältnis bis zum ordentlichen Kündigungstermin oder zum Ablauf des befristeten Vertrags fortzusetzen. Die fristlose Kündigung stellt somit eine Ausnahme dar und ist dann angebracht, wenn die Untersuchungshaft selbstverschuldet ist – wenn beispielsweise eine Straftat begangen wurde. Der Grund der Untersuchungshaft ist dem Unternehmen meistens nicht bekannt. Somit ist die fristlose Kündigung stets mit einem gewissen Risiko verbunden. Kündigt das Unternehmen nämlich fristlos, obwohl sich die Untersuchungshaft im Nachhinein durch einen Freispruch als unverschuldet erweist, könnte die Arbeiternehmerin oder der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen.
Die Coop Rechtsschutz als Partnerin von Helvetia schlägt stattdessen eine einvernehmliche Vertragsauflösung mittels einer Aufhebungsvereinbarung vor. Falls die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nicht damit einverstanden ist, kann eine ordentliche Kündigung per Einschreiben an die Wohnadresse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters geschickt werden.
Auch hier stellt sich die Frage nach der Selbstverschuldung, denn eine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht besteht nur, wenn die Verhinderung der Arbeit unverschuldet ist. Ist der Grund der Festnahme nicht bekannt, sollte die Lohnzahlung ab Beginn der Untersuchungshaft eingestellt werden, da grundsätzlich von einer selbstverschuldeten Arbeitsverhinderung ausgegangen werden kann. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass die Untersuchungshaft unverschuldet war und die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter nebst dem Freispruch auch sonst keine Schuld trifft, kann der Lohn immer noch rückwirkend erstattet werden.