Sehr geehrter Herr S.
Sturmschäden gehören zu den sogenannten Elementarschäden. Diese sind gesetzlich klar definiert und die Prämien und Selbstbehalte eindeutig geregelt. Beispielsweise zählt starker Wind erst ab einer Windgeschwindigkeit von mehr als 75 km/h als Sturm. Windgeschwindigkeiten von weniger als 75 km/h gelten nicht als Sturm und können somit auch nicht als Elementarschaden geltend gemacht werden. Gleiches gilt auch bei einem starken Gewitterregen. Wenn ein solcher die ausgezogenen Sonnenstoren mit Regenwasser füllt und sich dadurch aufgrund des starken Gewichtes das Gestänge verbiegt oder aus der Wandhalterung reisst, handelt es sich nicht um einen Elementarschaden.
In manchen Kantonen zählen die Sonnenstoren zu den Gebäudeteilen, die nicht über die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt versichert werden. In solchen Fällen könnten sie über die Helvetia Zusatzversicherung «Nicht über den Kanton versicherte Gebäudeteile» in eine Gebäude-Police eingeschlossen werden. Bei Stockwerkeigentümern ist dies erfahrungsgemäss aber eher nicht möglich, da die übrigen Stockwerkeigentümer in der Regel nicht gewillt sind, sich an baulichen Investitionen beziehungsweise Versicherungen einzelner Stockwerkeigentümer zu beteiligen.
Als Alternative dazu kann eine Sonderlösung über die Hausratversicherung gewählt werden. Diese versichert die Sonnenstoren gemäss Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Hausrat gegen Sturmschäden wie oben definiert.