16. Juli 2018, Autor: Hansjörg Ryser, Foto: Helvetia
Kinder sind in der Regel in der Privathaftpflichtversicherung für die Familie eingeschlossen. Solange Ihre Kinder jedoch unter acht Jahre alt sind, gelten sie noch nicht als urteilsfähig.
Treffen sie mit dem Ball die Scheibe des Nachbarhauses statt das Tor, sind die Eltern nicht haftbar, da sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Die Versicherung müsste darum grundsätzlich nicht für den Schaden aufkommen.
Natürlich steht es den Eltern frei, die Reparatur aus der eigenen Tasche zu zahlen. Bei Helvetia ist zudem üblicherweise die Wunschhaftung eingeschlossen, welche solche Schäden trotzdem deckt.
Sind die Kinder älter, können sie haftbar gemacht werden. Ihre Familienversicherung wird für den Schaden aufkommen. Unter 14 Jahren sind die Kinder jedoch nur begrenzt schuldfähig und müssen je nach Ausmass nur einen Teil des Schadens übernehmen.