Mich interessieren
?
Suche momentan nicht verfügbar, bitte versuchen Sie es später noch einmal.
Nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Zum Kontaktformular
Vorsorgen

Vaterschaftsurlaub und die Reform der Ergänzungs­leistungen

Gesellschaftliche Veränderungen finden sich früher oder später in Regeln wieder, in Gesetzen und Verordnungen. Über den Vaterschaftsurlaub hat das Schweizer Stimmvolk gerade erst im September abgestimmt. Nach längerer parlamentarischer Debatte wurde die Reform der Ergänzungsleistungen vom Bundesrat im Januar 2020 verabschiedet. Beides tritt nun in Kraft. Das sind die neuen Spielregeln ab 2021.

10. Dezember 2020, Text: Priska Schnell, Foto: istock, Helvetia

Vater mit Säugling auf dem Arm.
Erwerbstätige Väter haben neu Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub.

Zwei Wochen Vaterschaftsurlaub

Am 27. September 2020 hat das Stimmvolk den Vaterschaftsurlaub gutgeheissen. Die Gesetzesänderung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Der entschädigte Vaterschaftsurlaub wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert.

Anspruch auf zwei Wochen Urlaub haben Väter, die ...

  • nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt der Geburt der rechtliche Vater des Kindes sind, sei es kraft Ehe oder durch eine Vaterschaftsanerkennung, und
  • zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes als Arbeitnehmer bzw. selbständig erwerbstätig waren oder aufgrund von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Unfall Taggelder bezogen haben, und
  • in den neun Monaten unmittelbar vor Geburt des Kindes obligatorisch bei der AHV versichert waren und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten gearbeitet haben.

Kein Anspruch besteht bei Adoptionen.

Der Urlaub kann am Stück oder tageweise innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Die Höhe der Entschädigung beträgt, wie bei der Mutterschaft, 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt, maximal 196 Franken pro Tag. Für diese Leistung wird der Beitrag für die Erwerbsersatzordnung um 0.05 Prozentpunkte erhöht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzieren je zur Hälfte.

Reform der Ergänzungsleistungen (EL)

2015 startete die Vernehmlassung zur Reform der EL. Sie soll das System der EL optimieren und von falschen Anreizen befreien. Das Leistungsniveau soll dabei grundsätzlich erhalten bleiben und das Sparkapital der obligatorischen beruflichen Vorsorge besser geschützt werden. Die Reform tritt am 1.1.2021 in Kraft.

Die Reform der EL begegnet gezielt dem Kostenanstieg, ohne das Leistungsniveau zu senken

EL können in der Schweiz wohnhafte Personen beantragen, die AHV-Renten oder Leistungen der IV beziehen. Die Ausgaben haben sich seit dem Jahr 2000 mehr als verdoppelt. Die Anzahl EL-beziehender Personen ist im gleichen Zeitraum um über 60% auf rund 330’000 Personen gestiegen.

Wichtige Punkte der Reform

  • Neu gibt es eine Vermögensschwelle.
  • Das Vermögen wird zudem stärker berücksichtigt.
  • Die Bestimmungen zum Vermögensverzicht wurden verschärft.
  • Unter gewissen Bedingungen gilt eine Rückerstattungspflicht der Erben.
  • Auslandsaufenthalte werden schärfer sanktioniert.
  • Die maximalen Beträge für Mietzinsen wurden erhöht. Drei Wohnregionen tragen neu der unterschiedlichen Belastung Rechnung. 
  • Die Krankenkassenprämie ist begrenzt auf die effektiv bezahlte Prämie, wenn sie die regionale Durchschnittsprämie unterschreitet.
  • Massnahmen in der 2. Säule entlasten neu ältere Arbeitslose.