Alle in der Schweiz wohnenden oder arbeitenden Personen sind in der staatlichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Diese zahlt Leistungen in Form von Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenen-Renten. Wer darüber hinaus über seinen Arbeitgeber bei einer Pensionskasse angeschlossen ist, kommt in den Genuss von zusätzlichen Leistungen in Form von Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenen-Renten.
Doch selbst wer lückenlos in die AHV einbezahlt hat und zudem immer über den Arbeitgeber bei einer Pensionskasse versichert war, kann nach der Pensionierung nur mit etwa 60% seines letzten Einkommens rechnen. Die ergänzende private Selbstvorsorge mit der dritten Säule ist also unerlässlich. Vor allem für Nichterwerbstätige, Personen mit Teilzeitjobs oder Erwerbsunterbrüchen, aber auch für Selbständige ohne Pensionskasse.
Die dritte Säule – die private Vorsorge – ergänzt die Leistungen der staatlichen Vorsorge (AHV/IV) und der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse).
Mit der dritten Säule können Sie freiwillig zusätzliche Ersparnisse für das Alter bilden. Damit werden die Renten aus AHV und Pensionskasse gezielt ergänzt und Ihre finanzielle Freiheit nach der Pensionierung gestärkt.
Auch Invalidenrenten aus der ersten und der zweiten Säule können mit der dritten Säule bedarfsgerecht ergänzt werden. Damit wird ein möglichst selbständiges Leben trotz Invalidität zumindest finanziell umsetzbar. Wer finanzielle Verpflichtungen hat, beispielsweise eine Hypothek, kann diese ebenfalls über die dritte Säule absichern. So ist Ihre Familie im Falle Ihres Todes finanziell geschützt und kann in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben.
Säule 3a |
Säule 3b |
---|---|
Wer kann einzahlen? | |
Alle in der Schweiz erwerbstätigen Personen mit AHV-pflichtigem Einkommen (angestellt oder selbstständig) | Alle Personen, unabhängig von Berufstätigkeit und Wohnort |
Wie lange läuft der Vertrag? | |
In der Regel bis zum Beginn des AHV-Alters |
Die Vertragsdauer ist frei wählbar |
Wie hoch ist der Maximalbeitrag 2024? | |
Erwerbstätige mit Pensionskasse: max. CHF 7'056 Erwerbstätige ohne Pensionskasse: max. CHF 35'280, jedoch max. 20% des Netto-Erwerbseinkommens |
Es gibt keine Einschränkungen |
Steuervorteile bei der Einzahlung | |
3a-Beitrag kann vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden | In der Regel nicht abzugsfähig |
Besteuerung während der Vertragsdauer (Vermögensbesteuerung) | |
Keine | Aktueller Rückkaufswert |
Steuervorteile bei der Auszahlung (Einkommensbesteuerung) | |
Kapitalauszahlung werden getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Steuersatz besteuert | Kapitalauszahlungen sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei |
Ist eine Verpfändung möglich? | |
Nur zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum | Grundsätzlich jederzeit möglich |
Ist eine vorzeitige Auszahlung möglich? | |
Frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters möglich | Grundsätzlich jederzeit möglich |
Wann ist ein Rückkauf möglich? | |
Einkauf in die Pensionskasse Endgültigen Verlassen der Schweiz Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit Bezug einer ganzen IV-Rente Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum Rückzahlung der Hypothek |
Grundsätzlich jederzeit möglich |
Welche Begünstigung ist im Todesfall möglich? | |
Folgende Erbfolge muss eingehalten werden: 1. überlebender Ehegatte (zwingend) 2. direkte Nachkommen (zwingend) 3. Eltern 4. Geschwister 5. Übrige Erben |
Erben sind frei wählbar |
Sparziel | |
Steuerbegünstigte Altersvorsorge mit der Option, zur indirekten Amortisation von Wohneigentum |
Frei wählbar mit individuell gestaltbarer Flexibilität |