Personengesellschaften wie die Einzelfirma sind rechtlich gesehen keine juristischen Personen und daher nicht als Unternehmen steuerpflichtig. Steuerlich werden Einkommen und Vermögen des Einzelunternehmens ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber zugerechnet. Das hat zur Folge, dass Privat- und Geschäftseinkommen sowie Privat- und Geschäftsvermögen als Ganzes versteuert werden müssen.
Wer eine Einzelfirma hat, muss alle Bezüge aus dem Unternehmen – Lohn, Gewinn, Zinsen – zum übrigen Einkommen (beispielsweise Mieteinnahmen) addieren. Dieses Gesamteinkommen müssen Sie beim Bund, beim Kanton und bei der Gemeinde als Privatperson (natürliche Person) versteuern. Bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns gelten für Einzelunternehmen mit doppelter Buchhaltung die gleichen Vorschriften wie für juristische Personen. Wo die einfache Buchhaltung angewendet wird, verlangt das Steueramt eine persönlich unterschriebene Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben, Aktiven und Passiven sowie Privatentnahmen und Privateinlagen.
💡 Gut zu wissen
Die Steuern, die Sie als Einzelunternehmerin oder Einzelunternehmer bezahlen, können Sie nicht vom steuerbaren Reingewinn abziehen – weder beim Bund noch beim Kanton, anders als wenn Sie eine Aktiengesellschaft oder GmbH gegründet haben.
Inhaberinnen und Inhaber von Einzelfirmen müssen das Privat- und Geschäftsvermögen nur auf kantonaler und kommunaler Ebene versteuern, der direkten Bundessteuer hingegen unterliegt das Vermögen nicht. Davon abgesehen gelten für Geschäftsvermögen und Privatvermögen unterschiedliche Besteuerungsregeln. Die Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen ist daher ein Kernthema der Unternehmensbesteuerung.
Aus gesetzlicher Sicht umfasst das Geschäftsvermögen alles, was tatsächlich der selbständigen Erwerbstätigkeit dient. Es gilt also zu ermitteln, ob ein Vermögenswert in seiner wirtschaftlichen und technischen Funktion den Geschäftsbetrieb wirklich ermöglicht und unterstützt. Alles andere ist dem Privatvermögen zuzurechnen.
Die Unterscheidung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen hat weitreichende Folgen:
💡 Gut zu wissen
Die Vermögenssteuer ist im Vergleich zur Einkommenssteuer zweitrangig. Die Steuerbehörden nutzen sie primär zur Kontrolle und Verifizierung des Einkommens: Die Angaben zum Vermögen lassen Rückschlüsse auf das Einkommen des Steuerpflichtigen zu.
Wenn Sie einen Vermögenswert von Ihrem Privatkonto auf das Geschäftskonto verschieben, handelt es sich um eine Privateinlage. Diesen Betrag müssen Sie in die Bilanz aufnehmen, und zwar zum Marktwert im Zeitpunkt seiner Einzahlung. Möglich sind zudem so genannte Nutzungseinlagen. Dabei verzichtet eine Privatperson auf eine Entschädigung für Leistungen, die sie zugunsten des Unternehmens erbracht hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie ein Darlehen gewährt, ohne dafür Zinsen zu verlangen.
Umgekehrt kommt es auch vor, dass Privatpersonen Kapital aus der Einzelfirma herausnehmen. Dabei sind drei Arten der Privatentnahme zu unterscheiden:
Die Steuererklärung als Einzelfirma auszufüllen, verlangt einiges an Wissen und Zeit. Wichtigste Voraussetzung: Sie haben eine sauber geführte Buchhaltung und einen Jahresabschluss. Wie und wo die Werte der Einzelfirma in die Steuererklärung eingetragen werden müssen, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.
Im Kanton Zürich gibt es dafür das «Hilfsblatt A» in je einer Ausführung für Selbständigerwerbende mit und ohne doppelte Buchhaltung. Im Kanton Bern muss man zuerst die Frage «Haben Sie im Steuerjahr eine Buchhaltung geführt?» (gemeint ist: eine doppelte Buchhaltung) beantworten, bevor man zum passenden Hilfsblatt weitergeleitet wird. Im Kanton Luzern kommen die Formulare S1 – S6 zur Anwendung, in Nidwalden die Formulare 15 und 15a. In diese Hilfsblätter sind Umsatz, Aufwand und Gewinn in unterschiedlichem Detaillierungsgrad einzutragen.
In anderen Kantonen genügt eine mehr oder weniger detaillierte Aufstellung von Aufwand und Ertrag, die der Steuererklärung als Beilage mitzugeben ist. Die steuerpflichtigen Personen müssen dann lediglich die Zahlen aus der Buchhaltung in die entsprechenden Felder der Steuererklärung übertragen.
Zusätzlich zur Einkommens- und Vermögenssteuer müssen Inhaberinnen und Inhaber von Einzelfirmen unter gewissen Bedingungen auch Mehrwertsteuer bezahlen. Was es dabei zu beachten gilt, erfahren Sie in unserem Blog-Beitrag «Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz». Mehrwertsteuerpflichtig sind Selbständige und Einzelfirmen ab einem Jahresumsatz von 100'000 Franken.