5. Februar 2019, Autor: Stéphan Meusy, Foto: Helvetia
Die Renten aus AHV und Pensionskasse betragen in der Regel nicht mehr als 60 Prozent des Einkommens, welches über das BVG-Obligatorium versichert werden kann. Um den gewohnten Lebensstandard halten zu können, benötigen Rentnerinnen und Rentner erfahrungsgemäss jedoch etwa 80 Prozent des bisherigen Einkommens. Diese Lücke kann/sollte durch die 3. Säule geschlossen werden. Mit einem Hauskauf binden Rentnerinnen und Rentner aber möglicherweise genau jene Mittel, die sie später für den täglichen Bedarf benötigen.
Bei einem eventuellen Vorbezug von Pensionskassengeldern für den Immobilienkauf sollten Sie deshalb vor allem auch die damit verbundenen Kürzungen Ihrer künftigen Rente und möglicherweise auch die Risikoleistungen bei Erwerbsunfähigkeit und Tod beachten. Falls Sie diesen Finanzierungsweg wählen, sollten Sie die dadurch entstehende Vorsorgelücke möglichst schnell durch Einzahlungen wieder schliessen und ggf. auch die damit verbundenen Lücken bei den Risikoleistungen.
Wichtig ist, dass Ihre Versicherung oder Bank Ihre Hypothek auch nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben als tragbar einstuft: Die Hypothekarzinsen und die Unterhaltskosten dürfen ein Drittel des Renteneinkommens nicht überschreiten. Dies auch dann, wenn der Hypothekarzins auf fünf Prozent steigen würde. Erfüllen Sie die Tragbarkeitsregel nach der Pensionierung nicht mehr, riskieren Sie die Kündigung der Hypothek und einen Zwangsverkauf.
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