Als Mieter oder Mieterin müssen Sie für die übermässige Abnützung der Wohnungseinrichtung aufkommen. Übermässige Abnützung bedeutet, dass Einrichtungsgegenstände bereits vor Ende Ihrer Lebensdauer ersetzt oder repariert werden müssen. Solche Schäden entstehen häufig durch Missgeschicke: Das Weinglas kippt um und hinterlässt Flecken im Spannteppich, im Kinderzimmer entdecken Sie Kritzeleien an der Wand oder beim Kochen fällt das Gewürzglas aus der Hand und hinterlässt Kratzer im Glaskeramikherd. In solchen Fällen springt in der Regel Ihre Privathaftpflichtversicherung ein und übernimmt die entstandenen Kosten nach Abzug des Selbstbehalts.
Natürlich müssen Sie auch nicht für Schäden aufkommen, die schon bei Ihrem Einzug bestanden haben und im Übergabeprotokoll festgehalten worden sind.
Reparatur von Mieterschäden
Wenn Sie ausziehen, sollten Sie Ihren Vermieter frühzeitig über oben genannte Schäden informieren. Somit kann dieser die Reparatur der Schäden rechtzeitig organisieren und allfällige Verzögerungen oder Mietzinsausfälle können verhindert werden. Bei grösseren Schäden oder wenn Ihr Vermieter gar Schadenersatz fordert, besteht sogar die Pflicht die Privathaftpflichtversicherung umgehend zu informieren.
Wie hoch die Reparaturkosten für Mieterschäden sind, bemisst sich nach der Lebensdauer eines Einrichtungsgegenstandes. Ein Glaskeramikherd hat beispielsweise eine Lebensdauer von 15 Jahren. Muss er nach zehn Jahren repariert werden, fallen hier also höchstens noch zwei Drittel des Neuwertes an. Welche Lebensdauer einzelne Einrichtungsgegenstände haben, finden Sie in der Lebensdauertabelle des Mieterverbandes.