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27. September 2019, Text: Esin Ezer, Foto: Helvetia
Lebensversicherungen weisen ein sogenanntes Erbprivileg auf. Das heisst, dass die Leistungen im Todesfall nicht in den Nachlass fallen. Je nachdem, ob eine reine Risikoversicherung oder eine kombinierte Spar- und Risikolösung gewählt wird, gibt es allerdings Unterschiede:
Bei einer reinen Risikoversicherung wird die vertragliche Versicherungssumme im Todesfall direkt an die begünstige Person ausbezahlt. Ist der Begünstigte gleichzeitig ein gesetzlicher Erbe, hat dieser auch dann Anspruch auf die volle Vertragssumme, wenn er den Nachlass wegen Überschuldung ausschlägt. Grund dafür ist, dass die Leistungen der Lebensversicherung von der Erbmasse getrennt werden.
Auch bei einer gemischten Versicherung kann vom Erbprivileg profitiert werden. Aber Achtung: Ist die begünstige Person nicht gleichzeitig ein gesetzlicher Erbe, können die gesetzlichen Erben anhand einer Herabsetzungsklage einen Pflichtteil des Kapitals aus der Lebensversicherung einfordern. Dieser ist begrenzt auf den Rückkaufswert.
Lebensversicherungen können in der freien Vorsorge (3b) oder in der gebundenen Vorsorge (3a) abgeschlossen werden. In der freien Vorsorge ist die Wahl der Begünstigten jedoch flexibler:
Bei einer Lebensversicherung der freien Vorsorge 3b ist der Begünstigte frei wählbar. Dieser muss noch nicht einmal zu den gesetzlichen Erben gehören. Es kann zum Beispiel auch ein Konkubinatspartner angegeben werden.
Bei der gebundenen Vorsorge 3a hingegen ist die Reihenfolge der begünstigen Personen gesetzlich definiert. Vorrang haben Ehepartner oder eingetragene Partner, innerhalb der nachfolgenden Kategorien können jedoch die Begünstigten geändert, bzw. deren Anteile näher bezeichnet werden.
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