In der Schweiz wird die Mehrwertsteuer (MWST) auf den Umsatz aus steuerbaren Waren und Dienstleistungen erhoben. Unternehmerinnen und Unternehmer müssen sich mit der Pflicht zur Abrechnung und Zahlung auseinandersetzen, sobald sie bestimmte Umsatzgrenzen überschreiten oder bestimmte Tätigkeiten ausüben. Erfahren Sie hier, ab wann ein Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist, welche Ausnahmen es gibt und welche praktischen Folgen die Mehrwertsteuerpflicht für Ihren Geschäftsbetrieb hat.
Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Bezahlt wird sie von den Konsumentinnen und Konsumenten, erhoben aber wird sie bei den Unternehmen. In den von den Kunden bezahlten Produkten und Dienstleistungen ist die Steuer bereits enthalten. Das Unternehmen, das Waren oder Dienstleitungen verkauft, überweist die einkassierte Steuer dem Staat. Für ihn ist die MWST eine wichtige Einnahmequelle: Im Jahr 2025 wird sie rund 27 Mia. Franken ausmachen, also fast ein Drittel der Steuereinnahmen des Bundes.
Unternehmen, die einen Jahresumsatz von mehr als CHF 100'000 erzielen, müssen grundsätzlich Mehrwertsteuer bezahlen. Die Rechtsform – Einzelfirma, GmbH oder Aktiengesellschaft – spielt dabei keine Rolle. Bei einem Umsatz von weniger als CHF 100'000 sind Sie nicht verpflichtet, die Mehrwertsteuer abzurechnen. Sie können sich jedoch freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen. Mehrwertsteuerpflichtig sind zudem Firmen, die für mehr als CHF 10'000 pro Jahr steuerbare Dienstleistungen und Waren aus dem Ausland beziehen. Steuerpflichtig sind auch Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, aber im Inland tätig sind. Zum Inland zählen neben dem schweizerischen Hoheitsgebiet das Fürstentum Lichtenstein und die deutsche Enklave Büsingen.
💡 Gut zu wissen
Wer einen einmaligen Sport-, Kultur- oder anderen Anlass wie etwa ein Dorffest organisiert, ist ebenfalls MWST-pflichtig, wenn der Anlass mit dem Verkauf von Essen, Trinken und weiteren Waren über 100'000 Franken einnimmt. Vereine, die nicht gewinnorientiert arbeiten, und gemeinnützige Institutionen müssen erst ab einem Umsatz von CHF 250'000 Mehrwertsteuer bezahlen.
Für alle Waren (z. B. Lebensmittel, Papierwaren, Kleider) und Dienstleistungen (Essen im Restaurant, Werbung, Coiffeur), die Sie in der Schweiz verkaufen, müssen Sie Mehrwertsteuer entrichten. Auch Einfuhren aus dem Ausland unterliegen der Mehrwertsteuerpflicht. Exporte sind dagegen von der MWST-Pflicht ausgenommen. Das wichtigste Dokument für den Nachweis von Exporten ist die Zolldeklaration, der Sie Rechnung, Gewichtsangabe und Ursprungsbestätigung beilegen müssen.
💡 Gut zu wissen
Für die Ermittlung des Umsatzes müssen Sie auch die in der Schweiz verkauften Waren und Dienstleistungen einrechnen, die von der MWST befreit sind.
Wer in der Schweiz etwas kauft, bezahlt Mehrwertsteuer. Sie beträgt in den meisten Fällen 8,1 Prozent des Produktpreises. Für einige Leistungen gelten jedoch andere MWST-Sätze, so etwa für Güter des täglichen Bedarfs. Und auf einige Leistungen erhebt der Bund gar keine Mehrwertsteuer.
Die obligatorische Steuerpflicht beginnt, wenn Sie eine Firma gründen oder übernehmen. Voraussetzung ist, dass Sie am Anfang Ihrer neuen Geschäftstätigkeit schätzen müssen, ob Sie innerhalb des ersten Jahres die Umsatzgrenze von CHF 100'000 überschreiten.
Was, wenn Sie den Umsatz nicht abschätzen können? In diesem Fall müssen Sie spätestens drei Monate nach dem Start die Lage neu beurteilen. Rechnen Sie dafür die erzielten Umsätze der ersten drei Monate zusammen. Multipliziert mit vier ergibt das Ihren mutmasslichen Jahresumsatz. Wenn die so berechnete Umsatzgrenze überschritten wird, endet die Befreiung von der Steuerpflicht. Sie haben dann zwei Möglichkeiten: Steuerpflicht rückwirkend mit dem Start der Firma oder ab dem vierten Monat.
Wenn Ihre Firma bisher von der Mehrwertsteuerpflicht befreit war, nun aber die massgebende Umsatzgrenze von CHF 100'000 überschreitet, müssen Sie sich auf Beginn des nächsten Geschäftsjahres bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) anmelden. Sollte der Umsatz im neuen Geschäftsjahr unter CHF 100'000 fallen, könnten Sie sich erst für das darauffolgende Jahr wieder von der Steuerpflicht befreien lassen.
Wenn Sie mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen Sie sich innerhalb von 30 Tagen von sich aus bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden. Sie erhalten keine Einladung oder Aufforderung von der ESTV, sondern sind in dieser Angelegenheit selbst dafür verantwortlich. Die Frist läuft, sobald absehbar ist, dass Sie die Grenze von 100'000 Franken Umsatz pro Jahr überschreiten. Sie können sich bequem online bei der MWST anmelden. Die ESTV wünscht ausdrücklich keine Unterlagen in Papierform.
Eine gute Vorbereitung erleichtert Ihnen die Online-Anmeldung. Folgende Angaben sollten Sie zur Hand haben:
Mit der Anmeldung nimmt die ESTV die Firma ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen auf und teilt Ihnen eine MWST-Nummer zu. Diese Nummer besteht aus der Unternehmens-Identifikationsnummer mit dem Zusatz «MWST». Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen müssen von Gesetzes wegen auf Rechnungen die MWST-Nummer angeben. Jede in der Schweiz aktive Firma erhält eine UID – beispielsweise beim Eintrag ins Handelsregister oder eben im Zuge der Anmeldung bei der ESTV. Wie Sie sich im Handelsregister eintragen können, erfahren Sie in unserem Blog-Beitrag «Handelsregistereintrag: Was ist beim Eintrag zu beachten?».