Als Apotheker stehen Sie ähnlich wie Ärzte in der Pflicht, wenn ein Patient auf Schadensersatz klagt. Damit Sie die entstehenden Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nicht alleine tragen müssen, sollten Sie im Voraus eine umfangreiche Apothekenversicherung abschließen, die im Ernstfall finanziell an Ihrer Seite steht. Doch nicht nur in Schadensersatzfällen, auch bei Beschädigung durch Brände, Rohrbrüche oder Einbrüche steht ein zuverlässiger Versicherer an Ihrer Seite und übernimmt die Kosten für Neuanschaffungen sowie Sanierungsarbeiten. Entdecken Sie jetzt unsere Leistungen im Rahmen der Apothekenversicherung Helvetia Business Pharma und kontaktieren Sie anschließend Ihren persönlichen Helvetia Fachberater.
Mit der Helvetia Business Pharma Versicherung für Apotheker erhalten Sie alle wichtigen Versicherungsleistungen in einem Vertrag, sodass Sie sich eine Menge Verwaltungsaufwand sparen. Dazu bietet unsere prämienfreie Update-Garantie immer die Versicherung zu aktuellen Bedingungen. Genießen Sie unseren Grundschutz aus Geschäftsinhaltsversicherung inkl. Geschäftsglasversicherung, Ertragsausfallversicherung und Werkverkehrversicherung. Optional können Sie zu den Basisleistungen verschiedene Bausteine wie eine Betriebshaftpflicht-, Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung, Private Haftpflichtversicherung für den Inhaber / Geschäftsführer, Arzneimittel (AMG)-Deckung und Elektronik-Pauschalversicherung ergänzend abschließen und damit weiteren maßgeschneiderten Schutz genießen.
Sie suchen eine zuverlässige Apothekenversicherung, die Ihnen bei jeglichen Schadensfällen finanziell zur Seite steht? Dann setzen Sie jetzt auf die Helvetia als Versicherer und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung sowie unserem professionellem Know-how. Werfen Sie jetzt einen Blick in unsere Übersicht und informieren Sie sich über unser umfangreiches Leistungsangebot in nur kurzer Zeit. Gerne können Sie auch unser freundliches Fachpersonal kontaktieren und sich in einem persönlichen Gespräch beraten lassen. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
Bei groben sowie schweren Fehlern stehen Apotheker in der Pflicht und müssen sich gegenüber dem Patienten sowie einem Gericht verantworten. Was bei Ärzten schon seit Jahren gilt, wurde vor kurzem auch im Apothekerhandwerk eingeführt: die Beweislastumkehr. Ein Apotheker muss folglich beweisen, dass der eingetretene gesundheitliche Schaden, auf dem die Schadensersatzanforderung des Patienten beruht, nicht von dem falsch ausgegebenen Medikament stammt. Dies wurde 2013 in einem Gerichtsverfahren entschieden, bei dem ein Apotheker aus Köln für ein Kleinkind mit Down-Syndrom eine falsche, überhöhte Dosierung verordnete. Das Kind erlitt einen Herzstillstand sowie einen Hirnschaden, was 200.000 Euro Schmerzensgeld für den Arzt und denn Apotheker zur Folge hatte.