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Versicherungssteuer für Elektroautos: Was ab April 2025 gilt

Ab dem 1. April 2025 tritt eine bedeutende Änderung bei der motorbezogenen Versicherungssteuer in Kraft: Sie betrifft nun auch Elektroautos. Bisher waren E-Autos von dieser Steuer befreit – doch das ändert sich. Was das für Besitzer:innen von E-Fahrzeugen bedeutet und wie die Steuer künftig berechnet wird, erklären wir in diesem Ratgeber.
Das Wichtigste in Kürze:
Die Einführung der Versicherungssteuer für Elektroautos markiert einen wichtigen Wendepunkt. Für alle Besitzer:innen von E-Fahrzeugen ist es ratsam, sich rechtzeitig mit den neuen Berechnungsgrundlagen vertraut zu machen, um böse Überraschungen bei den laufenden Kosten zu vermeiden.
Wichtige Infos für Helvetia Kundinnen & Kunden:
Ab 1. April gilt die motorbezogene Versicherungssteuer auch bei Elektroautos. Die Umsetzung bei Helvetia erfolgt voraussichtlich ab August 2025. Unsere Kundinnen & Kunden werden über eventuell erforderliche Nachverrechnungen rechtzeitig informiert.

Was ist die motorbezogene Versicherungssteuer?

Die motorbezogene Versicherungssteuer ist ein fixer Bestandteil der laufenden Fahrzeugkosten in Österreich. Sie wird monatlich mit der Kfz-Versicherung eingehoben und war bislang nur auf Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor anwendbar. Mit April 2025 wird diese Steuer auch für Elektrofahrzeuge eingeführt – mit einem eigenen Berechnungsmodell. Nur noch Kleinkrafträder (Mopeds bis max. 4 Kilowatt) mit elektrischem Antrieb sind befreit.

Wie wird die Versicherungssteuer für Elektroautos berechnet?

Zur Berechnung der Steuer werden – ähnlich wie bei einem PKW mit Verbrennungsmotor – die Motorleistung und (mangels eines CO2-Ausstoßes) das Eigengewicht des PKW herangezogen.

Die Grundlage bildet die Nenndauerleistung (in kW) laut Zulassungsschein. Dabei gelten folgende Abzugs- und Staffelwerte:

  • Abzugsbetrag: 45 kW
  • Mindestansatz: 10 kW

Staffelung:

  • Erste 35 kW (nach Abzug): 0,25 € pro kW
  • Nächste 25 kW: 0,35 € pro kW
  • Darüber hinaus: 0,45 € pro kW

Eigengewicht

Da E-Autos keinen CO₂-Ausstoß haben, wird zur Berechnung der Steuer zusätzlich das Eigengewicht herangezogen:

  • Abzugsbetrag: 900 kg
  • Mindestansatz: 200 kg

Staffelung:

  • Erste 500 kg (nach Abzug): 0,015 € pro kg
  • Nächste 700 kg: 0,03 € pro kg
  • Darüber hinaus: 0,045 € pro kg

Gesamte Steuerlast = Summe aus Motorleistung + Gewichtskomponente


Beispiel: Ein E-Auto mit 70 kW und 1750 kg Eigengewicht ergibt eine monatliche Versicherungssteuer von EUR 24,25 ab 01.04.2025.

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

Bestehende und neue Elektroautos

Die neue Regelung gilt für alle E-PKWs, unabhängig davon, ob sie bereits zugelassen sind oder erst zugelassen werden.

Plug-in-Hybride

Auch Plug-in-Hybride unterliegen ab April 2025 einer angepassten Berechnung. Hier bleibt das bestehende Modell erhalten, allerdings werden jährlich sinkende Abzugsbeträge für Leistung und CO₂-Emissionen angewendet.
Berechnungsbeispiel E-Plug-in-Hybrid:
Erstzulassung Jänner 2023: 110 kW, 20 g CO₂ → EUR 38,88/Monat
  • Berechnungsformel: (Leistung in kW – Abzugsbetrag) + (CO₂-Wert – Abzugsbetrag) × 0,72 €/Monat (Mindestansatz: 5 kW bzw. 5 g CO₂)

Sonderregelungen für andere E-Fahrzeuge


E-Motorräder

  • Nenndauerleistung – 5 kW × 0,50 € / kW
  • Mindestens EUR 2 / Monat

Beispiel: 15 kW → EUR 5 / Monat

E-Mopeds


E-Mopeds mit weniger als 4 kW bleiben steuerfrei.

E-Wohnmobile & E-Klein-LKWs (Klasse N1)

  • Leistung – 16 kW

Staffelung:

  • bis 66 kW: 0,65 € / kW
  • 67–86 kW: 0,70 € / kW
  • ab 87 kW: 0,79 € / kW
  • Mindestbetrag: EUR 6,50, Maximalbetrag: EUR 76 / Monat

Beispiel: 90 kW → EUR 48,50 / Monat

Tipp:
Lassen Sie sich individuell beraten, wie sich die Steuer auf Ihr Fahrzeug auswirkt.

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