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Zustimmung zur Vereinbarung der elektronischen Kommunikation

  1. In Zusammenhang mit vom Versicherungsnehmer (VN) abgeschlossenen, sowie beantragten und künftig vom VN abzuschließenden Versicherungsverträgen, ist die Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten und sonstigen Erklärungen und Informationen auf elektronischem Wege in der nachfolgend näher bestimmten Weise möglich. Von der Zustimmung zu dieser Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen sind Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Pensionsversicherungen.
  2. Mit der Zustimmung zu dieser Vereinbarung werden dem VN von Helvetia Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine (Polizzen) nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 VersVG, Erklärungen und andere Informationen anstelle auf postalischem Weg ab sofort auf elektronischem Weg (siehe Punkt 7) übermittelt. Auch der VN kann Erklärungen und andere Informationen elektronisch übermitteln (siehe Punkt 9). Von der Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung sind Erklärungen und andere Informationen ausgenommen, welche aufgrund gesetzlicher Vorschrift oder vertraglicher Vereinbarung der Schriftform (mit Unterschrift) bedürfen.
  3. Hat der VN Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so ist ihm auf sein Verlangen von Helvetia unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen.
  4. Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Beide Vertragsparteien sind daher verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift dem Vertragspartner bekanntzugeben.
  5. Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden.
  6. Der VN bestätigt hiermit über regelmäßigen Zugang zum Internet zu verfügen und verpflichtet sich, Änderungen in Bezug auf den Internetzugang bekanntzugeben.
  7. Dokumente, Erklärungen und Informationen gemäß Punkt 2 werden von Helvetia für den VN in einem personalisierten Kundenportal (Dokumentenplattform) dauerhaft verfügbar, bzw. so lange verfügbar, wie sie für den VN vernünftigerweise abrufbar sein müssen, zur Verfügung gestellt. Im Falle der Übermittlung von elektronischen Unterlagen wird der VN mittels E-Mail informiert. Über den dort integrierten Link und einen SMS-TAN kann in der Folge direkt auf die Dokumentenplattform zugegriffen werden (Zwei-Wege-Authentifizierung). Ebenso besteht die Möglichkeit, jederzeit und direkt in die Dokumentenplattform einzusteigen und Dokumente abzurufen. Die Zugangsadresse lautet: www.helvetia.at/mydocs
  8. Der VN trägt dafür Sorge, dass seine Zugangsberechtigungen zur Dokumentenplattform vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.
  9. Für den VN besteht keine Möglichkeit, Erklärungen und Informationen an Helvetia über die Dokumentenplattform zu übermitteln. Erklärungen und andere Informationen des VN an Helvetia erfolgen über den Versicherungsvermittler oder an folgende E-Mail-Adresse: info@helvetia.at
  10. Über neue in die Dokumentenplattform übermittelte vertragsrelevante Inhalte wird der VN per E-Mail an dessen bekanntgegebene Adresse verständigt. TAN-Codes werden an die bekannt gegebene Mobiltelefonnummer des VN übermittelt.
  11. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, der anderen Partei Änderungen zur elektronischen Adresse (E-Mail-Adresse), zur Telefonnummer oder zu den elektronischen Zugängen umgehend bekannt zu geben.
  12. Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation ist bei entsprechender Zustimmung durch diese Personen ebenso auf die elektronische Kommunikation zwischen Helvetia und dem Versicherten oder einem sonstigen Dritten anzuwenden. Wird in dieser Vereinbarung daher vom VN gesprochen, sind damit gleichermaßen auch Versicherte und sonstige Dritte umfasst.
  13. Besteht kein aufrechter Versicherungsvertrag mehr und geht somit die Eigenschaft als Versicherungsnehmer verloren, ist diese Zustimmung bei Neuabschluss von Verträgen erneut zu erteilen. Der Zugang zur Dokumentenplattform bleibt allerdings noch drei Jahre nach Ablauf/Storno des letzten Versicherungsvertrages aufrecht.
  14. Der VN erklärt sich mit der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation hiermit ausdrücklich einverstanden.