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Seit 1985 sorgt die Helmpflicht in Österreich dafür, schwerwiegende Kopfverletzungen zu vermeiden. Diese Maßnahme hat viele Leben gerettet und schützt gerade in unvorhergesehenen Verkehrssituationen.
Das Tragen eines Helms ist für Lenker:innen von Motorrädern, Mopeds und ähnlichen Fahrzeugen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie im Kraftfahrgesetz (KFG) vorgeschrieben. Nach diesen gesetzlichen Regelungen sind sowohl die fahrende Person als auch die beifahrende Person verpflichtet, einen Helm zu tragen.
Gibt es eine Ausnahme?
Die Helmpflicht in Österreich entfällt für Fahrer:innen von Fahrzeugen mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau, sofern ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (wie ein spezielles Gurtsystem) ausreichenden Schutz bietet.
Laut Landespolizeidirektion Wien kann eine Befreiung beantragt werden, wenn das Tragen eines Helms aus körperlichen Gründen unmöglich ist. Der Antrag muss beim zuständigen Verkehrsamt gestellt werden.
Achtung: Führerscheinbesitzer:innen riskieren, dass dabei auch ihre Fahrtauglichkeit überprüft wird.
Bis zum 12. Lebensjahr besteht die Pflicht, beim Radfahren einen Helm zu tragen. Dies betrifft nicht nur das selbstständige Radfahren, sondern auch, wenn die Kinder in einem Fahrradanhänger mitfahren oder auf einem Kindersitz sitzen.
Ob beim Fahrradfahren, E-Scooter-Rollen oder Motorradfahren: Ein Helm schützt nicht nur den Kopf, sondern oft auch das ganze Leben. Besonders bei Kindern, Jugendlichen und älteren Personen kann er schwerwiegende Verletzungen verhindern. Die gesetzliche Helmpflicht gilt in Österreich nicht für alle – aber die Verantwortung für die eigene Sicherheit schon.