Fahrzeuge, die bisher rechtlich wie Fahrräder behandelt wurden, können künftig als Kraftfahrzeuge gelten. Für Betroffene bedeutet das unter anderem: Führerschein, Zulassung, Nummerntafel, Kfz-Haftpflichtversicherung und Motorradhelm werden verpflichtend. Auch auf dem Radweg darf mit einem solchen E-Moped dann nicht mehr gefahren werden.
Was genau ändert sich? Welche Fahrzeuge sind betroffen? Und was sollten Besitzer:innen eines E-Mopeds jetzt erledigen? Die wichtigsten Punkte im Überblick.
Ob ein elektrisch angetriebenes Zweirad künftig als Kraftfahrzeug gilt, hängt nicht davon ab, unter welcher Bezeichnung es verkauft wurde. Entscheidend sind vielmehr die technische Ausführung und die kraftfahrrechtliche Genehmigung des Fahrzeugs.
Von den Änderungen betroffen sind insbesondere einspurige, rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge ohne Pedalantrieb sowie Modelle mit Pedalen, bei denen sich der elektrische Antrieb über einen Gasgriff oder Gashebel auch ohne Treten aktivieren lässt. Der Infoflyer beschreibt außerdem jene sogenannten „E-Mopeds“, die bisher Fahrrädern gleichgestellt waren: E-Bikes ohne Tretunterstützung mit einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h und einer Nenndauerleistung von maximal 250 Watt.
Wichtig: Wer sich nicht sicher ist, wie das eigene Fahrzeug künftig eingestuft wird, sollte daher nicht allein auf Begriffe wie „E-Bike“, „E-Roller“ oder „E-Moped“ vertrauen, sondern die Fahrzeugunterlagen und Genehmigung prüfen.
Für betroffene Fahrzeuge gelten künftig grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für Mopeds. Damit kommen einige neue Pflichten auf die Fahrer:innen zu.
Besonders wichtig ist die Umstellung für Menschen, die bereits ein betroffenes E-Moped besitzen.
Damit das Fahrzeug zugelassen werden kann, braucht es laut Infoflyer entweder ein CoC-Papier oder eine Einzelgenehmigung. CoC steht für „Certificate of Conformity“ und bezeichnet eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung.
Liegt für das Fahrzeug eine EU-Typengenehmigung vor, kann in vielen Fällen nachträglich ein CoC-Papier ausgestellt werden. Dafür sollten sich Besitzer:innen an den Hersteller beziehungsweise Generalimporteur wenden.
Besteht keine EU-Typengenehmigung, ist eine Einzelgenehmigung notwendig. In Wien ist dafür die MA 46 zuständig, in den übrigen Bundesländern die technische Prüfstelle des Amtes der jeweiligen Landesregierung.
Ohne einen entsprechenden Nachweis kann das E-Moped nach der Umstellung nicht einfach weiter auf öffentlichen Verkehrsflächen genutzt werden. Deshalb lohnt es sich, die Unterlagen möglichst frühzeitig zu prüfen.
Ja. Für zugelassene Mopeds ist auch die regelmäßige §-57a-Überprüfung, besser bekannt als „Pickerl“, vorgesehen.
Der Infoflyer weist außerdem bereits auf eine weitere Änderung hin: Ab 17. Mai 2027 soll für neu zugelassene Fahrzeuge die sogenannte „4-2-2-2-1“-Regel gelten. Dadurch fallen die ersten Überprüfungen in größeren Abständen an.
Das E-Moped einfach wie bisher weiterzuverwenden, ist keine gute Option. Laut Infoflyer darf ein betroffenes Fahrzeug ab 1. Oktober 2026 nicht mehr auf öffentlichen Verkehrsflächen gefahren werden, wenn die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei Verstößen drohen Strafen.
Deshalb empfiehlt es sich, nicht bis Ende September zu warten.
Wer sein E-Moped auch nach dem 1. Oktober 2026 nutzen möchte, kann sich an dieser Checkliste orientieren:
Unser Tipp: Kümmern Sie sich möglichst früh um Fahrzeugpapiere, Führerschein, Versicherung und Zulassung. So bleibt genügend Zeit, offene Fragen zu klären und das E-Moped kann auch nach dem 1. Oktober ordnungsgemäß genutzt werden.