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  • Schneeräumung - eine lästige Pflicht die vor Haftungsansprüchen schützt

    23.01.2023 | Christina Mittelbach | iStock
    Kommt ein Passant auf nicht ordnungsgemäß geräumten Wegen zu Sturz, können Liegenschaftsbesitzer:innen dafür haftbar gemacht werden. Was genau zu beachten ist, wie man sich absichert und warum diese lästige Aufgabe zunehmend schmilzt, verraten wir in diesem Beitrag.
Eigentümer sind auch für den Gehweg vor dem Grundstück verantwortlich. Stürzt zB. ein Passant auf Schnee oder Eis und verletzt sich, kann man haftbar gemacht werden.

Schneeräumung - eine lästige Pflicht die vor Haftungsansprüchen schützt

23.01.2023 | Christina Mittelbach | iStock
Eigentümer sind auch für den Gehweg vor dem Grundstück verantwortlich. Stürzt zB. ein Passant auf Schnee oder Eis und verletzt sich, kann man haftbar gemacht werden.
Kommt ein Passant auf nicht ordnungsgemäß geräumten Wegen zu Sturz, können Liegenschaftsbesitzer:innen dafür haftbar gemacht werden. Was genau zu beachten ist, wie man sich absichert und warum diese lästige Aufgabe zunehmend schmilzt, verraten wir in diesem Beitrag.
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Blickt man auf die Kindheit zurück, ruft eine weiße Winterlandschaft meist schöne Erinnerungen hervor: Im Schnee spielen, Bob fahren oder einen Schneemann bauen. Als Erwachsener hält sich bei weißen Flocken oft die Begeisterung in Grenzen, vor allem bei Liegenschaftsbesitzer:innen. Stichwort: Schneeräumung.

Gibt es eine Verpflichtung zur Schneeräumung?


Folgendes ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgeschrieben:
»Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.«

Die StVO schreibt ebenso vor, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern entfernt werden müssen, sofern diese an den Dächern der Straße gelegen sind. Diese Maßnahme darf dabei andere Straßenbenützer:innen nicht behindern. Gegebenenfalls ist eine Abschrankung bzw. Kennzeichnung vorzunehmen. Auf der Straße müssen zudem Schneehaufen, die von Schneepflügen auf den Gehsteigen geschoben werden, entfernt werden.

Welche Ausnahmen gibt es?

  • Ausgenommen sind die bereits angeführten unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.
  • Bei andauerndem starkem Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht sofern sie vollumfänglich zwecklos und de facto wirkungslos ist.
  • Außerhalb des Ortsgebiets gibt es gemäß der StVO keine Räum- und Streupflicht. Jedoch gilt Folgendes (unter oesterreich.gv.at nachzulesen): »Zu beachten ist dort jedoch die Haftung des Wegehalters bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.«
  • In den Gemeinden kann die Verordnung abweichend geregelt sein.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn man der Schneeräum- und Streupflicht nicht persönlich nachkommen kann?


Sofern es aufgrund persönlicher Gründe (Arbeit, Reise, andere Wohnadresse, gesundheitlicher Zustand, etc.) nicht möglich ist, den Pflichten persönlich nachzukommen, muss eine Vertretung organisiert werden. Als Liegenschaftseigentümer:in besteht die Möglichkeit, mittels eines Vertrags die Pflicht zu übertragen, beispielsweise durch Beauftragung eines Unternehmens. Im Zuge dessen geht dann auch die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit an den/die Vertragspartner:in über.


Hat man eine Liegenschaft und vermietet diese, stellt sich die Frage, ob die Mieter:innen automatisch für die Räum- und Streupflicht zuständig sind. Diese Frage lässt sich mit einem klaren "Nein" beantworten. Denn rein durch die Vermietung ergibt sich keine automatische Pflicht für die Schneeräumung und das Streuen. Diese Pflicht muss explizit vertraglich festgehalten werden.

Warum es künftig weniger Bedarf zum Schneeräumen gibt


Leider verbirgt sich hinter dieser Tatsache niemand geringerer als der Klimawandel. Langfristig betrachtet hängt die Schneemenge von der Temperatur und diese wiederum vom Treibhausgaseffekt ab. Im Zuge des Projekts >Future Snow Cover Evolution in Austria< (FuSE-AT) wurden zukünftige Szenarien abgebildet. Im Flachland (< 400 m Seehöhe) wird - unter Einhaltung des Pariser Klimaabkommens - die Schneedeckendauer bis zum Jahr 2100 um die Hälfte sinken, sprich 8 Schneetage pro Jahr. Ohne Klimaschutz würden sich unsere Nachkommen nur noch über 2 Tage pro Jahr mit weißen Flocken freuen. Für all jene, die höher leben: In Lagen um 1000 Meter Seehöhe wird es bis zu Jahrhundertwende auch deutlich weniger Schneetage geben.

Was, wenn doch etwas passiert?


Eine Haftpflichtversicherung ist das A und O. Fällt ein:e Passant:in zu Boden und verletzt sich, entstehen Ersatzansprüche an jenen, der die Räum- und Streupflicht hatte. Hat man keine Haftpflichtversicherung, ist mit hohen Kosten zu rechnen.

Um für weitere Eventualitäten bei Schnee abgesichert zu sein, empfehlen wir Ihnen eine Haushaltsversicherung. Im Zuge derer sind Sie gegen Schneedruck versichert. Durch die Wahl der gehobenen bzw. exklusiven Variante sind sie zusätzlich gegen Schnee- und Schmelzwassersschäden vom Dach versichert. Sind Sie Eigentümer und entscheiden sich für eine Eigenheimversicherung, so sind Schneedruck, Schneerutsch und Schäden durch Schneewasser vom Dach gedeckt.

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