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  • Schneeräumung und Streupflicht: Wer haftet im Ernstfall?

    03.12.2025 | Text: Helvetia | Foto: KI-generiert
    Wer in Österreich eine Liegenschaft besitzt, hat im Winter klare Pflichten: Gehwege müssen rechtzeitig geräumt und bei Glätte gestreut werden. Passiert das nicht und stürzt jemand, können Haftungsfragen und Schadenersatzforderungen die Folge sein. Was gilt, welche Ausnahmen es gibt und wie Sie sich mit der passenden Versicherung absichern, lesen Sie hier.
Eigentümer sind auch für den Gehweg vor dem Grundstück verantwortlich. Stürzt zB. ein Passant auf Schnee oder Eis und verletzt sich, kann man haftbar gemacht werden.

Schneeräumung und Streupflicht: Wer haftet im Ernstfall?

03.12.2025 | Text: Helvetia | Foto: KI-generiert
Eigentümer sind auch für den Gehweg vor dem Grundstück verantwortlich. Stürzt zB. ein Passant auf Schnee oder Eis und verletzt sich, kann man haftbar gemacht werden.
Wer in Österreich eine Liegenschaft besitzt, hat im Winter klare Pflichten: Gehwege müssen rechtzeitig geräumt und bei Glätte gestreut werden. Passiert das nicht und stürzt jemand, können Haftungsfragen und Schadenersatzforderungen die Folge sein. Was gilt, welche Ausnahmen es gibt und wie Sie sich mit der passenden Versicherung absichern, lesen Sie hier.
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Wenn jemand stürzt: Wer haftet bei nicht geräumten Gehwegen?

Ein kurzer Moment Unachtsamkeit – und schon ist es passiert: Auf Eis oder festgetretenem Schnee rutscht jemand aus, stürzt und verletzt sich. Für Eigentümer kann das teuer werden, denn bei Verletzungen können Schadenersatzansprüche entstehen, wenn die Räum- und Streupflicht vernachlässigt wurde.

Wie relevant das Thema ist, zeigen Zahlen aus Österreich: Laut Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) verletzen sich rund 7.300 Menschen pro Jahr durch Stürze bei Glatteis. Quelle

Räum- und Streupflicht in Österreich: Was schreibt die StVO vor?

Die wichtigste Grundlage ist § 93 StVO. Im Ortsgebiet gilt:

  • Zeitraum: grundsätzlich zwischen 6 und 22 Uhr
  • Bereich: Gehsteige/Gehwege (inkl. Stiegenanlagen) entlang der Liegenschaft bis max. 3 Meter Entfernung
  • Pflicht: Schnee entfernen und bei Schnee/Glatteis streuen
  • Wenn kein Gehsteig vorhanden ist: muss der Straßenrand auf 1 Meter Breite geräumt und bestreut werden
    Quelle

Zusätzlich wichtig:

  • Schneewechten und Eis von Dächern müssen entfernt werden, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnten (mit Absicherung/Kennzeichnung, wenn nötig).
    Quelle

Welche Ausnahmen gibt es?

Je nach Situation gibt es Einschränkungen oder Besonderheiten:

  • Unbebaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften sind ausgenommen.
  • Bei andauernd starkem Schneefall kann die Pflicht entfallen, wenn Räumen/ Streuen faktisch wirkungslos wäre (Praxisfrage im Einzelfall).
  • Außerhalb des Ortsgebiets gilt keine klassische Räum- und Streupflicht nach StVO – dennoch kann eine Verkehrssicherungspflicht relevant sein (Haftung je nach Umständen).
  • Gemeinden können Details abweichend regeln (Verordnungen).

Was tun, wenn Sie nicht selbst räumen können?

Wenn Sie nicht persönlich räumen/streuen können (Arbeit, Reise, Gesundheit, Wohnsitz), müssen Sie für eine verlässliche Vertretung sorgen.

Möglichkeiten:

  • Privat organisieren (Nachbarschaft, Familie – aber klar vereinbaren!)
  • Professionellen Winterdienst beauftragen (schriftlicher Vertrag empfohlen)

Wichtig: Auch wenn Aufgaben übertragen werden, sollten Sie darauf achten, dass die Durchführung verlässlich dokumentiert ist (z. B. Einsatzprotokolle bei Winterdiensten). Das ist im Ernstfall Gold wert.

Vermietung: Sind Mieter automatisch zuständig?

Kurz gesagt: Nein. Durch die Vermietung entsteht nicht automatisch eine Pflicht der Mieter zur Schneeräumung. Wenn Mieter übernehmen sollen, muss das ausdrücklich und eindeutig vertraglich geregelt sein.

Warum Schneeräumen seltener wird – und das trotzdem kein Grund zur Entwarnung ist

Der Winter verändert sich spürbar. Daten aus Österreich zeigen: Über alle Höhenlagen gemittelt hat die Dauer der Schneedecke seit 1961 um rund 40 Tage abgenommen.

Und der Ausblick ist deutlich:

  • Unter 400 m Seehöhe werden bis 2100 – je nach Klimaschutz – im Schnitt nur mehr ca. 8 Schneetage (bei Einhaltung Paris-Ziele) oder sogar nur ca. 2 Schneetage (ohne globalen Klimaschutz) erwartet.
  • Auch in höheren Lagen nimmt die Schneedeckendauer ab (z. B. um 1.000 m Seehöhe je nach Szenario spürbar).

Aber: Weniger Schneetage heißt nicht weniger Risiko. Gerade kurze Kältephasen, Blitzeis und gefrierender Regen können Gehwege extrem gefährlich machen.

Was passiert, wenn doch jemand stürzt? (Haftung & Versicherung)

Wenn eine Person auf einem nicht ordnungsgemäß geräumten/bestreuten Bereich stürzt, können Schadenersatzforderungen entstehen – etwa für:

  • Heilbehandlungskosten
  • Verdienstentgang
  • Schmerzensgeld
  • Pflege- oder Umbaukosten bei Folgeschäden

Private Haftpflichtversicherung: die wichtigste Absicherung

Eine Haftpflichtversicherung ist im Winter das Fundament. Sie prüft Ansprüche, wehrt unberechtigte Forderungen ab und bezahlt berechtigte Schäden (je nach Vertrag).

Haushaltsversicherung / Eigenheimversicherung: Schutz bei Schadensfolgen durch Schnee

Für Sachschäden rund um Schnee sind – je nach Produktlinie/Deckung – typischerweise relevant:

  • Schneedruck/Schneerutsch
  • Schmelz- bzw. Schneewasserschäden (z. B. über Dach/Abflüsse)

Tipp: Achten Sie auf Deckungsumfang und Bausteine (Basis vs. erweiterte Varianten), damit Schnee- und Schmelzwasserschäden wirklich inkludiert sind.

Praktische Winter-Checkliste (für weniger Risiko)

✅ Räum- und Streuplan: Wer macht’s wann (6–22 Uhr)?

✅ Streumittel bereitstellen (wetterfest lagern)

✅ Zugänge, Stiegen, Hauseinfahrt und Müllplatz nicht vergessen

✅ Dachbereiche beobachten (Eis, Dachlawinen)

✅ Bei Dienstleister: Vertrag + Einsatzprotokolle

Fazit: Für alle Fälle gut abgesichert

Räum- und Streupflicht ist kein „lästiges Detail“, sondern ein echtes Haftungsthema – und betrifft viele, wie die rund 7.300 Glatteis-Verletzten pro Jahr zeigen.
Mit klaren Zuständigkeiten und der passenden Versicherung sind Sie im Winter auf der sicheren Seite.

 

Fazit: Für alle Fälle gut abgesichert

Räum- und Streupflicht ist kein „lästiges Detail“, sondern ein echtes Haftungsthema – und betrifft viele, wie die rund 7.300 Glatteis-Verletzten pro Jahr zeigen. Mit klaren Zuständigkeiten und der passenden Versicherung sind Sie im Winter auf der sicheren Seite. Sie interessieren sich für unsere Versicherungslösungen? Wir helfen Ihnen bei allen Fragen und finden mit Ihnen gemeinsam die passende Lösung.

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