Das kommt darauf an, ob der Versicherte Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist oder freiwilliges Mitglied. Und es hängt davon ab, ob es sich um die Auszahlung aus einer betrieblichen Vorsorge, einer privaten Grundfähigkeitsversicherung oder um eine Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung handelt. Keine Beiträge fallen auf eine private Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und Grundfähigkeitsrenten bei pflichtversicherten Kassenmitgliedern an. Nur bei freiwillig gesetzlich versicherten Rentnern (z. B. wenn Ihre Grundfähigkeitsrente die einzige Einnahmequelle ist) wird die komplette wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Dazu zählen auch die Rentenzahlungen im Rahmen einer privaten Grundfähigkeitsrente. Wird die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, zählen auch „sonstige Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen“. Dazu können auch Auszahlungen aus der privaten Grundfähigkeitsrente zählen, falls die Satzung der Kasse das so vorsieht. Betriebliche und gesetzliche Versorgungsleistungen unterliegen bei allen Mitgliedern der Beitragspflicht der Krankenkassen. Auch auf gemischte betriebliche Renten (Beginn im Betrieb, Fortsetzung privat) fallen Beiträge an, je nach Vertrag bleibt ausnahmsweise ein Teil der Rente beitragsfrei.
Bei privat krankenversicherten Rentnern ist die Grundfähigkeitsrente für die Beiträge nicht relevant.
Die Grundfähigkeitsrente zählt zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Nicht nur vom persönlichen Steuersatz hängt die Höhe der Besteuerung ab, sondern auch davon, aus welcher Quelle die Rente fließt. Als sogenannte abgekürzte Leibrenten bezeichnet man Zahlungen aus privaten Grundfähigkeitsversicherungen. Sie werden mit einem Ertragsanteil versteuert. Die Höhe des Prozentsatzes ist abhängig von der Rentendauer. Je kürzer die Rentendauer, desto geringer der Anteil der Rente, den man zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzurechnen muss (Laufzeit 5/10/15/20 Jahre: steuerpflichtige Ertragsanteile 5/12/16/21 Prozent). Liegt der Berufsunfähige mit seinem zu versteuernden (Gesamt-)Einkommen unter dem steuerfreien Existenzminimum (2021: 9.741 Euro), bleiben die Zahlungen aus der Grundfähigkeitsrente steuerfrei. Alles darüber hinaus wird nach der normalen Steuertabelle besteuert.
Die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind seit dem Jahr 2005 steuerpflichtig. Seit 2005 steigt der zu versteuernde Anteil für jeden neuen Rentenjahrgang um zwei Prozent pro Jahr.
Wenn Beamte aufgrund einer Dienstunfähigkeit eine Pension erhalten, wird diese bis zum 63. Geburtstag wie das Gehalt versteuert.
Oder lohnt sich der Abschluss eines Vertrags, wenn dann keine Sozialleistungen bewilligt werden?
Hartz-IV-Leistungen und die ergänzende Sozialhilfe sind Sozialleistungen, für die eine Bedürftigkeitsprüfung vorgenommen wird. Die Behörde überprüft dabei, ob der Antragsteller den Lebensunterhalt ohne Unterstützung bestreiten kann. In die Prüfung bezieht sie Leistungen aus privaten Versicherungen ein. Kann der Betroffene mithilfe der privaten Grundähigkeitsrente den Lebensunterhalt ganz oder teilweise selbst bestreiten, führt das zur Kürzung oder zum Ausschluss der Ansprüche auf Arbeitslosengeld II oder ergänzende Sozialhilfe.
Sinnvoll ist der Abschluss einer Grundfähigkeitsrente in Höhe von 500 Euro nur dann, wenn der Versicherte einen Vertrag mit guten Nachversicherungsbedingungen abgeschlossen hat und sich also die Möglichkeit der Aufstockung der Grundfähigkeitsrente sichert, sobald er mehr Geld verdient. Zur langfristigen Absicherung ist eine sehr niedrige Grundfähigkeitsrente wenig sinnvoll, weil die staatlichen Leistungen zur Existenzsicherung höher sind.
Verlust von Grundfähigkeiten, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit sind nicht dasselbe:
Eine Grundfähigkeit hat man verloren, wenn der Versicherte eine definierte sensorische, motorische oder übergreifende Fähigkeit über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten verloren hat. Der Anspruch ist unabhängig davon, ob man noch arbeiten kann, oder nicht.
Erwerbsunfähig ist man, wenn man dem Arbeitsmarkt aufgrund schwerer Krankheit gar nicht mehr zur Verfügung steht.
Von Berufsunfähigkeit spricht man, wenn eine Krankheit, eine Verletzung oder ein Kräfteverfall dafür verantwortlich sind, dass der Erlernte zuletzt ausgeübte Beruf zu über 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann.
Zudem darf von Seiten der Berufsunfähigkeitsversicherung keine Möglichkeit bestehen, auf einen anderen Beruf zu verweisen. Die vorliegende Berufsunfähigkeit muss von Dauer sein und durch einen Arzt bestätigt: Bei den Top-Verträgen setzt das voraus, dass dem Beruf für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht nachgegangen werden kann.
Kann man wegen Krankheit oder Behinderung weniger als sechs Stunden täglich arbeiten (und zwar nicht nur im eigenen, sondern in allen Berufen), sind die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt. Dann erhält man eine halbe Erwerbsminderungsrente. Die volle Erwerbsminderungsrente erhält man erst, wenn man weniger als drei Stunden arbeiten kann. Die staatliche Absicherung ist dann aber immer noch so gering, dass der Lebensstandard in fast allen Fällen nicht gehalten werden kann. Zur Existenzsicherung sollte man in jedem Fall eine private Berufsunfähigkeit abschließen. Die greift, wenn man den erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann.
Nein. Die Unfallversicherung greift nur nach einem Unfall, in dessen Folge eine dauerhafte Beeinträchtigung bestehen bleibt. Sie leistet nicht bei der viel häufiger auftretenden krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit.
Invalidität ist keine Altersfrage – gesundheitliche Probleme können in jedem Alter Einschränkungen für das Leben. Es ist also sinnvoll, eine Grundfähigkeitsversicherung so früh wie möglich abzuschließen – auch schon als Schüler. Steigt man sehr früh in die Grundfähigkeitsversicherung ein, sind die Prämien günstig, und die Gefahr einer Ablehnung bei der Gesundheitsprüfung wegen Vorerkrankungen (und auch die damit verbundenen Risikozuschläge) ist niedrig.
Prinzipiell können die Verträge kurzfristig gekündigt werden. Im seltensten Fall ist eine Kündigung der Grundfähigkeitsversicherung allerdings sinnvoll. Wird der Vertrag aufgelöst, ist es vor allem mit Vorerkrankungen kaum mehr möglich, einen vergleichbar guten und günstigen Vertrag abzuschließen. Gerät man in Zahlungsschwierigkeiten, sollte man lieber auf eine Stundung (Aussetzung) der Beiträge setzen, bis sich die finanzielle Lage wieder entspannt hat, statt die Grundfähigkeitsversicherung zu kündigen.
Eine Leistung aus einer Grundfähigkeitsversicherung wird anerkannt, wenn man infolge von Verletzung, Krankheit oder Kräfteverfall voraussichtlich sechs Monate lang ununterbrochen eine in den Versicherungsbedingungen beschriebene sensorische, motorische oder übergreifende Fähigkeit verloren hat. Zudem kann z. B. durch Pflegebedürftigkeit auch ein Leistungsanspruch entstehen.
Die Höhe des Beitrags richtet sich in der Grundfähigkeitsversicherung nach der Höhe der vereinbarten Rente und dem Risiko, das man selbst für die Versicherung darstellt. Ergibt die Gesundheitsprüfung, dass viele Vorerkrankungen bestehen, erhöht sich das Risiko des Verlustes einer Fähigkeit und somit auch das Risiko, dass die Grundfähigkeitsversicherung die vereinbarte Rente zahlen muss. In diesem Fall verlangt die Grundfähigkeitsversicherung einen Risikozuschlag. Die Bewertung ist allerdings deutlich weniger streng, als bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Bestimmte Dinge müssen, wie bei jeder anderen Versicherung, auch bei der Grundfähigkeitsversicherung beachtet werden, damit der Versicherungsschutz nicht gefährdet wird – dazu gehören auch Mitwirkungspflichten. Beim Verlust einer Grundfähigkeit müssen der Versicherung unverzüglich die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. So kann die Versicherung einschätzen, ob die Fähigkeiten ausreichend eingeschränkt sind, um Leistungen zu erhalten.
Möchte man die Grundfähigkeitsversicherung an die sich im Verlauf des Lebens verändernden Bedürfnisse anpassen, ist eine Nachversicherungsgarantie eine gute Lösung. Sie bietet im Idealfall die Möglichkeit, die vereinbarte Rente der Grundfähigkeitsversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Normalerweise ist diese Option zur Erhöhung an bestimmte Lebensereignisse geknüpft – wie etwa eine Hochzeit, Familienzuwachs oder der Kauf einer Immobilie. Einige Verträge sehen aber auch vor, dass man die Versicherungssumme der Grundfähigkeitsversicherung ganz anlasslos in den ersten fünf Jahren nach Abschluss erhöhen kann.
Die Grundfähigkeitsversicherung sollte eine Dynamisierung vorsehen und sich dem steigenden Preisniveau anpassen. Deshalb wird bei Vertragsabschluss der Grundfähigkeitsversicherung vereinbart, dass die Rente pro Jahr um einen festgelegten Satz von meistens drei oder fünf Prozent steigt. Diese Dynamisierung der Grundfähigkeitsversicherung ist allerdings nur möglich, solange kein Verlust von Grundfähigkeiten festgestellt wurde. Eine Alternative zur Dynamisierung bildet die Nachversicherungsgarantie.
Einen Schutz beim Verlust von Grundfähigkeiten sollte jeder haben, der seine Arbeitskraft absichern muss. Bei Invalidität bietet die gesetzliche Rentenversicherung mit der Erwerbsminderungsrente nur bedingt Schutz – und selbst dann nur in geringer Höhe. Man erhält eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn man gesundheitsbedingt nur noch weniger als drei Stunden täglich irgendeiner Tätigkeit nachgehen kann. Eine halbe Erwerbsminderungsrente wird bezahlt, wenn noch zwischen drei und sechs Stunden gearbeitet werden kann. 60 Beitragsmonate bei der Rentenkasse und davon mindestens 36 Pflichtbeiträge sind grundsätzlich Voraussetzung.
Die private Grundfähigkeitsversicherung leistet bei guten Anbietern bereits, wenn der Versicherte eine definierte sensorische, motorische oder übergreifende Fähigkeit über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten verloren hat. Der Anspruch ist unabhängig davon, ob man noch arbeiten kann, oder nicht.
Bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bezahlen Versicherer mit besseren Bedingungen schon, wenn der Versicherte der zuletzt ausgeführten beruflichen Tätigkeit zu über 50 Prozent nicht mehr nachgehen kann. Bei Angeboten mit schlechteren Bedingungen prüfen die Versicherer, ob man weder im eigenen Beruf noch in einem anderen Job arbeiten kann, der den bis dahin erreichten beruflichen Qualifikationen, Erfahrungen und Lebensstellungen entspricht. Nur dann wird die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente gezahlt.
Die privaten Erwerbsunfähigkeitsversicherung zahlt nur, wenn der Versicherte zu nahezu hundert Prozent invalide ist, also weder dem eigenen Job noch irgendeiner anderen beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Hier sind die beruflichen Qualifikationen, die Erfahrung und die bisherige Lebensstellung oder die aktuelle Arbeitsmarktlage ohne Belang. Die Möglichkeit, stundenweise zu arbeiten, schließt eine Erwerbsunfähigkeit nicht zwingend aus.
Viele Versicherer bestimmen ein Höchsteintrittsalter für die Grundfähigkeitsversicherung. Bei einigen Versicherern liegt es bei 55 Jahren, bei anderen bei 60 oder gar 64 Jahren. In diesem Alter liegen allerdings häufig Vorerkrankungen vor, sodass die Versicherbarkeit oft nur schwer möglich ist. Außerdem dürfte der Beitrags entsprechend hoch sein.
Im unwahrscheinlichen Fall der Insolvenz sind die vertraglichen Leistungen durch einen gesetzlichen Sicherungsfonds geschützt.
Sich früh um guten Schutz für die Arbeitskraft zu kümmern ist grundsätzlich empfehlenswert. Schüler habe bis auf die gesetzliche Unfallversicherung kaum Ansprüche. Für Studenten und Auszubildende sieht es ähnlich schlecht aus. Denn frühestens nach fünf Jahren Beitragszahlung zahlt der gesetzliche Rentenversicherungsträger eine Erwerbsminderungsrente. Wenn man jung ist, ist die Wahrscheinlichkeit zudem am höchsten, einen guten Vertrag zu bekommen. Mit fortschreitendem Alter steigt das Risiko von Vorerkrankungen und somit auch das Risiko einer Ablehnung des Versicherungsantrags – Versicherer müssen einen Antragsteller nicht in jedem Fall akzeptieren. Es eignet sich allerdings nicht jeder Vertrag für Schüler, Studenten und Auszubildende mit geringem Einkommen. Man sollte darauf achten, dass die anfänglich (aufgrund des niedrigen Ausbildungsgehalts) niedrige Rentenvereinbarung über eine gute Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung signifikant erhöht werden kann. Eine Nachversicherungsgarantie erlaubt die nachträgliche Steigerung der Grundfähigkeitsrente etwa beim Einstieg in den Beruf, bei einer Lohnerhöhung, bei Heirat oder Nachwuchs ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Bietet der Versicherer für Versicherte, die den Schutz als Schüler abschließen, noch eine Umtauschoption in eine Berufsunfähigkeitsversicherung, ist ein späteres Upgrade des Leistungsumfang bei bestimmten Ereignissen möglich.
Unabhängig davon, zu welcher Gefahrenstufe der neue Beruf zählt, bleibt der Vertrag unverändert bestehen. Der Berufswechsel muss dem Anbieter nicht mitgeteilt werden. Die Prüfung der Grundfähigkeit ist stets unabhängig vom zuletzt ausgeübten Beruf. Wer in einen Beruf wechselt, der einer niedrigeren Risikogruppe zugehört, muss deshalb nicht automatisch weniger bezahlen. Manchmal lohnt es sich jedoch, den Versicherer darüber zu informieren.
Zahlreiche Versicherer erlauben inzwischen, dass ein Versicherter seinen Beitrag vorübergehend nicht bezahlen muss, wenn er arbeitlos wird. Versicherte können ihren Versicherer fragen, ob die Beitragszahlung im Falle von Arbeitslosigkeit vorübergehend ausgesetzt werden kann. Dieses Ruhen des Vertrags führt im Regelfall zum zeitweiligen Aussetzen des Versicherungsschutzes. In Kombination mit einem Sparvertrag kann der Beitrag aber durch das Guthaben gespeist werden, sodass das Aussetzen für einen gewissen Zeitraum möglich ist. Der Versicherungsschutz bleibt dabei sogar bestehen.
Es empfiehlt sich, die Höhe der privaten Grundfähigkeitsrente anhand der zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen zu berechnen. Steigt das Einkommen, kann man unter bestimmten Voraussetzungen in Verträgen mit einer Nachversicherungsgarantie den Versicherungsschutz anpassen. Auch mit einer jährlichen Dynamik kann der Schutz schrittweise erhöht werden. Die Einnahmen und Ausgaben sollten systematisch geschätzt werden.
Auf der Einnahmenseite sind zu berücksichtigen:
Auf der Ausgabenseite sind zu berücksichtigen:
Wenn gesetzlich Rentenversicherte eine Erwerbsminderungsrente erhalten, hängt die Höhe der Rente vom Durchschnitt der eingezahlten Beiträge vor Eintritt der Erwerbsminderung ab. Der Durchschnitt wird bis zum zum frühesten Rentenbeginn hochgerechnet. Aus der jährlichen Renteninformation geht der aktuelle Anspruch hervor. Darin fehlt jedoch noch die Kürzung um 10,8 Prozent bei Rentenbeginn vor dem 63. Geburtstag. Diese Grenze für den abschlagfreien Zugang wird seit 2012 schrittweise auf 65 Jahre angehoben – für erwerbsgeminderte Versicherte bleibt es mit 35 Pflichtbeitragsjahren bis 2024 aber bei 63 Jahren. Ab dann sind 40 Pflichtbeitragsjahre nötig. Zu berücksichtigen ist, dass auch Steuern und Sozialabgaben die verfügbare Erwerbsminderungsrente verringern.
Man unterscheidet zwischen zwei unterschiedlichen Formen der Dynamik. Zum einen die Beitragsdynamik; dabei steigt der Beitrag regelmäßig an. Das ist normalerweise bei allen Tarifen möglich. Zum anderen eine dynamische Anpassung der Rente im Leistungsfall – was mittlerweile immer mehr Tarife erlauben. Falls der Verlust einer Grundfähigkeit bereits in jungen Jahren eintritt, ist es besonders wichtig, dass die ausgezahlte Rente regelmäßig um einen bei Vertragsbeginn festgelegten Prozentsatz steigt.
Die dynamische Anpassung der Beiträge erfolgt gleichermaßen um einen bestimmten Prozentsatz jährlich. Versicherte müssen selbstverständlich darauf achten, dass sie den Beitrag stets aufbringen können. Ein Aussetzen von ein bis zwei Erhöhungen hintereinander ist normalerweise möglich. Der Vorteil einer dynamischen Anpassung ist, dass der Versicherte die vereinbarte Rente regelmäßig ohne erneute Gesundheitsprüfung anheben kann. Dies führt selbstverständlich zu höheren Beiträgen.
Auch über eine Nachversicherungsgarantie ist eine nachträgliche Erhöhung der vereinbarten Rente möglich.
Bis zum Renteintritt, am besten bis zum 67. Lebensjahr, sollte die Grundfähigkeitsversicherung laufen. Ist der Beitrag zu teuer, sollte sie wenigstens bis zum Alter von 63 oder 65 Jahren laufen.
Sinnvoller ist heutzutage die Möglichkeit einer kostenlose Risikovoranfrage. Zahlreiche Vermittler, Versicherungsmakler und Versicherungsberater bieten dies an.
Wenn im Vertrag nach Erkrankungen gefragt wird, die in den letzten fünf Jahren ärztlich festgestellt oder behandelt worden sind, müssen die Erkrankungen, wegen derer man sich in den letzten fünf Jahren ärztlich behandeln ließ, genannt werden. Bei Operationen ist der Zeitraum der Abfrage meist 10 Jahre. Ist eine Frage unklar, sollte man den Versicherer um eine schriftliche Erklärung bitten. Denn selbst unwissentlich falsche Angaben können dazu führen, dass der Versicherungsschutz verloren geht.
Nein. Den Kassen liegen zwar die Diagnosen in verschlüsselter Form vor, wegen derer die Mitglieder behandelt wurden. Doch die Auskunft der Kassen ist bei der Entscheidung, welche Vorerkrankungen im Antrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung angegeben werden müssen, nur zum Teil hilfreich. Die Versicherten haben gegenüber ihrer Kasse einen Auskunftsanspruch, den sie schriftlich geltend machen können. Den muss man mit einer Erklärung zur Entbindung der Schweigepflicht einreichen. Die Kasse gibt dann Auskunft, welche Leistungen der Versicherte im letzten (Geschäfts-) Jahr in Anspruch genommen hat und welche Kosten damit verbunden waren.
Nur, wenn der Versicherte der Kasse den Zeitpunkt der Behandlung sowie den Namen des behandelnden Arztes angibt, kann er sich über eine länger zurückliegende Erkrankung informieren. Zudem kann die Kasse darüber Auskunft geben, welche Arznei-, Verband- und Hilfsmittel über sie abgerechnet worden sind. Bei Abrechnung von Behandlungen über Kostenerstattung kann sie jedoch keine Informationen vorlegen. Auch zu den Fällen, zu denen ein Antrag des Versicherten vorliegt (zum Beispiel Krankenhausaufenthalte, Kuraufenthalte, Behandlungspläne, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen), kann die Kasse Informationen herausgeben. Die Kasse bekommt auch bei Teilnahme an einer Sonderversorgung für chronisch Kranke detaillierte Informationen zu Diagnose und Behandlung.
Um Informationen darüber zu erlangen, welche Krankheitsbilder in der Vergangenheit diagnostiziert worden sind, wendet man sich am besten an die behandelnden Ärzte. In den Krankenakten sind die Diagnosen sowie das Datum des Arztbesuchs festgehalten. Alte Adressbücher und Terminkalender können helfen, zurückliegende Arztbesuche zu rekonstruieren.
Führt etwa eine Rückenerkrankung zum Verlust einer Grundfähigkeit, holt der Versicherer über Ärzte oder Krankenhäuser, die der Versicherte von der Schweigepflicht entbunden hat, Informationen ein, ob der Versicherte sein Risiko bereits vor Vertragsabschluss kannte. Hat der behandelnde Arzt in der Krankengeschichte vermerkt, dass der Patient schon früher regelmäßig an Rückenschmerzen litt, ohne sie als behandlungsbedürftig einzustufen, kann die Versicherung ihrem Kunden vorwerfen, die Fragen nach dem Gesundheitszustand bei Vertragsschluss nicht wahrheitsgemäß beantwortet zu haben. Wann das Arztgespräch stattgefunden hat, ist unwichtig. Der Versicherte kann sich nicht darauf berufen, der Versicherungsvermittler habe ihm geraten, eine schwere Erkrankung im Vertrag nicht zu nennen, weil er damit das Risiko eingehe, keinen oder einen sehr teuren Versicherungsschutz zu bekommen. Das ist womöglich ein Fall für die Haftung des Vermittlers, die Versicherung muss jedoch nicht leisten. So kann der Versicherer selbst Jahre nach Vertragsschluss zurücktreten, wenn der Versicherte ihm zum Beispiel eine Aidserkrankung verschwiegen hat. Auch eine vergangene Arbeitsunfähigkeit darf ein Versicherter bei Vertragsschluss nicht auslassen. Solche Angaben sind für die Versicherer notwendig, um das Risiko eines Vertrags zu beurteilen.
Ein Beispiel: In einem Fall, der vor Gericht behandelt wurde, hatte ein Mann im Antragsformular nicht angegeben, dass er einmal aufgrund eines Wirbelschadens ein knappes Jahr krankgeschrieben war. Später beantragte er Leistungen wegen dem Verlust der Fähigkeit "Bücken". Die Versicheurng prüfte, ob ihr Kunde gesundheitliche Probleme bei Vertragsschluss verschwiegen hatte, und erfuhr von der zurückliegenden Arbeitsunfähigkeit. Deshalb verweigerte er in der Folge die Auszahlung der Rente und erklärte die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung.
In einem solchen Fall ist es äußerst schwierig, eine Grundfähigkeitsversicherung abzuschließen. Eine gute Aufbereitung der Gesundheitsdaten kann aber helfen.
Da bei einer Grundfähigkeitsversicherung bei einfachen psychischen Erkrankungen nicht geleistet wird, werden psychische Probleme bei Antragstellung nicht so stark bewertet. Die Chance auf Versicherungsschutz ist also besser als bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung.