Beim Verkauf der Immobilie für die eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen wurde, übernimmt der Käufer "erst mal" den bestehenden Versicherungsvertrag. Sowohl Käufer als auch Verkäufer haften für die Prämienzahlung gesamtschuldnerisch.
Der Käufer kann dann die Versicherung nach Ablauf des Versicherungsjahres schriftlich kündigen. Auch das Versicherungsunternehmen kann die Versicherung innerhalb eines Monats nach Erwerb bzw. der Veräußerung kündigen. Tut sie es nicht, erlischt ihr Recht auf Kündigung jedoch.
Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung. Je nachdem welcher Wert als Berechnungsgrundlage herangezogen wird, berechnet sich die Höhe der Versicherungssumme.
Wichtig: Die gleitende Neuwertversicherung bietet einen impliziten Unterversicherungsverzicht, weil die ortsüblichen Neubaukosten laufend an die Baukosten angepasst werden. Eine Unterversicherung liegt bspw. dann vor, wenn ein 1935 gebautes Haus abbrennt und heute wieder neu aufgebaut werden muss.
Würde die Versicherungssumme nicht angepasst, würde sie heute nicht mehr zum Wiederaufbau ausreichen, weil die Baukosten heute natürlich viel höher sind als sie es im Jahr 1935 waren.