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Betriebliche Altersvorsorge: Abfindung

Ein Glas ist bis zum oberen Rand mit Geldmünzen gefüllt und aus dem Glas wächst eine Pflanze.
Ein Glas ist bis zum oberen Rand mit Geldmünzen gefüllt und aus dem Glas wächst eine Pflanze.
Die Abfindung wird eigentlich als einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer verstanden. Anlass für eine Abfindung ist meistens die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Hohe Steuerlast

Abfindungszahlungen sind als Arbeitslohn voll steuerpflichtig. Trotz der Möglichkeit die steuergünstige Fünftelungsregel anzuwenden, fallen im Jahr der Auszahlung hohe Steuern an.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat ein zu versteuerndes Einkommen von 35.000 € und erhält zusätzlich eine Abfindung in Höhe von 50.000 €. Auf die Abfindungszahlung fällt eine zusätzliche Steuerlast von ca. 18.000 € an. So bleibt nur ein geringer Teil der Abfindung nach Steuern übrig.

Vervielfältigungsregel – eine steuerlich interessante Alternative

Mit der Vervielfältigungsregel können Abfindungen bis zu einer bestimmten Höhe in die steuerfreie oder (unter bestimmten Voraussetzungen) in eine alte pauschal versteuerte Direktversicherung eingezahlt werden. So ist im Idealfall die komplette Abfindung steuerfrei. Gleichzeitig sorgen Sie durch die Direktversicherung für Ihr Alter vor.

Beispiel

Ein Mitarbeiter verlässt zum 31.05.2021 seinen Arbeitgeber. Diensteintritt war der 01.01.1996.  

Der Mitarbeiter kann 30.080 EUR steuerfrei in eine Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG zahlen.
Betriebszugehörigkeit (max. 10 Jahre) 2005–2021 10 Jahre
Steuerfreier Vervielfältigungsbetrag 10 Jahre x 3.408 EUR (4 % der BBG in 2021)    34.080 EUR

Sie erwarten bald eine Abfindungszahlung?

Informieren Sie sich über die Möglichkeit Ihre Abfindungszahlung steuerfrei in die Direktversicherung zu zahlen. Sprechen Sie Ihren Betreuer an. Er informiert Sie gerne.