Die Rürup-Rente oder auch Basisrente ist eine private Rentenversicherung die dem Versicherten eine lebenslange monatliche Rente garantiert – egal wie alt man wird. Vom Gesetzgeber ist sie als Ergänzung der gesetzlichen Altersrente gedacht und gleicht daher in vielen Punkten deren Regelungen (beispielsweise keine Kapitalisierungsmöglichkeit).
Die Rürup-Rente entspricht den Anforderungen nach § 10 Absatz 1 Nr. 2.b) EStG und wird in der Ansparphase steuerlich gefördert. Demzufolge wird die Leistung aus dem Vertrag frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres (für Verträge mit Beginn ab 2012: frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres) als laufende, lebenslange Monatsrente gezahlt. Weitere Auszahlungen sind nicht möglich. Die Vertragsansprüche können nicht übertragen oder vererbt werden. Ausnahmen sind Hinterbliebenenrenten an Ehepartner oder Kinder. Ebenfalls nicht möglich sind Kapitalisierung, Beleihung oder Veräußerung. Die Rentenleistungen aus der Rürup-Rente werden bei Rentenzahlung nachgelagert besteuert.
Von der Basisrente, die die einzige steuerlich geförderte private Altersversorgung darstellt, profitieren vor allem Selbstständige. Aber auch Angestellte mit gutem Verdienst erzielen mit der Basisrente eine ausgezeichnete Nach-Steuer-Rendite. Man kann sagen, dass die Basisrente für jeden nützlich ist, der zu viele Steuern bezahlt.
Das Vermögen, das man in einer Basisrente ansammelt, ist sicher vor Pfändung und vor Hartz IV. Außerdem werden die Versicherer durch das BaFin ständig überwacht, sodass auch hinsichtlich der Geldanlage eine zusätzliche Sicherheit entsteht.
Generell können Beiträge für eine Basisrente (oft Rürup-Rente genannt) sowie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Im Jahr 2005, als die Basisrente eingeführt wurde, konnten 60 Prozent der entrichteten Beiträge als Sonderausgabe steuermindernd geltend gemacht werden. Dieser Prozentsatz steigt jährlich um zwei Prozent. 2025 werden hundert Prozent der Beitragszahlung anerkannt. Ledige Menschen können derzeit insgesamt höchstens 23.362 Euro jährlich an Rentenbeiträgen in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe geltend machen. Für Verheiratete liegt der abzugsfähige Betrag bei einem Maximum von 46.724 Euro.
Die Basis-/Rürup-Rente muss unterschiedlichen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen entsprechen. Eine lebenslange monatliche Rente muss im Vertrag vorgesehen sein. Frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr darf die Rentenleistung bezogen werden (für Verträge mit Beginn ab 2012: frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres).
Die Ansprüche dürfen nicht übertragen, beliehen, vererbt, veräußert oder kapitalisiert werden. Diese Rente darf man ausschließlich als Altersvorsorge nutzen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die geleisteten Beiträge für den Vertrag steuerlich begünstigt.
Die Rürup-Rente bietet viele Vorteile:
Eine Rürup-Rente (Basisrente) kann jeder abschließen, der einen Wohnsitz in Deutschland hat und über 18 Jahre alt ist.
Die Rürup-Rente kann sich für jeden lohnen, der in Deutschland Steuern zahlt, da die Beiträge von der Steuer absetzbar sind. Vor allem ist sie die wichtigste Möglichkeit zur Altersvorsorge für Selbständige, da nur die Beiträge der Rürup-Rente für Selbständige von der Steuer absetzbar sind.
Mit den Beiträgen zur Rürup-Rente spart man Steuern! Bis zu 23.362 EUR im Jahr (bei Verheirateten 46.724 EUR) können steuersenkend angesetzt werden. Davon wirken sich 84 Prozent im Jahr 2017, 86 Prozent im Jahr 2018 usw. unmittelbar steuermindernd aus. Dieser Prozentsatz steigt bis zum Jahr 2025 um jährlich zwei Prozentpunkte, sodass sich ab dem Jahr 2025 volle hundert Prozent der Beiträge (bis zu den Höchstgrenzen) steuermindernd auswirken.
Die Rentenzahlungen aus der Rürup-Rente werden „nachgelagert“, also erst im Rentenbezug besteuert. Im Jahr 2017 sind 74 Prozent, in 2018 76 Prozent der Rente zu versteuern. Bis zum Jahr 2020 erhöht sich für neu beginnende Rentenzahlungen der zu versteuernde Rentenanteil um zwei Prozentpunkte jährlich. Ab 2020 steigt der zu versteuernde Rentenanteil pro Jahr um einen weiteren Prozentpunkt an, sodass bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2040 die volle Rente steuerpflichtig ist. Der zu versteuernde Rentenanteil wird in dem Jahr festgeschrieben, das auf den ersten Bezug der Auszahlung folgt. Er gilt dann für die komplette Laufzeit der Rentenzahlung. Dieses Verfahren gilt auch für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Beitrag kann bis zum Höchstbetrag entsprechend der späteren Rentenwünsche bestimmt werden. Man kann zwischen einem regelmäßigen Beitrag und einer Einmalzahlung wählen.
Indem man die Basis-/Rürup-Rentenversicherung beitragsfrei stellen lässt, kann man die Beitragszahlung aussetzen. Die Beitragszahlung kann man jederzeit wieder aufnehmen. Dabei können auch die Beiträge nachgeholt werden, die seit der Beitragsfreistellung ausgesetzt wurden. Hierbei sollte man allerdings prüfen, ob das aus steuerlicher Sicht sinnvoll ist – die Nachzahlung übersteigt unter Umständen den für dieses Jahr möglichen Sonderausgabenabzug. Eine Anpassung der Beiträge ist ebenfalls möglich.
Der Rentenbeginn kann ab dem frühesten Beginn nach Vollendung des 60. Lebensjahres (für Verträge mit Beginn ab 2012: frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres) gewählt werden.
Wurde ein Rentenbeginn nach dem 60. Lebensjahr gewählt (für Verträge mit Beginn ab 2012: frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres), kann man bei einigen Anbietern mit einer Abrufphase flexibel bleiben. Damit hat man die Möglichkeit, die versicherte Rente vorzeitig, jedoch frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres (für Verträge mit Beginn ab 2012: frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres) in Anspruch zu nehmen. Mit der Verlängerungsoption kann der vereinbarte Rentenbeginn um bis zu 10 Jahre hinausgeschoben werden.
Die Beitragszahlungen sind auch dann steuerbegünstigt, wenn man aus der gesetzlichen Rentenversicherung schon eine Rente bezieht. Dies gilt auch, wenn man den Rentenbeginn hinausschiebt.
Nein, eine Übertragung der Rürup-Rente ist nicht möglich, sie wird vom Gesetzgeber nicht zugelassen.
Für den Todesfall vor Beginn der Rentenzahlung wird mithilfe des vorhandenen Guthabens eine Rente an die Versorgungsberechtigten geleistet. Auch für die Zeit der Rentenzahlung können Todesfallleistungen als Hinterbliebenenrenten vereinbart werden.
Dabei besteht zum Beispiel die Wahl zwischen einer Rentengarantiezeit und der Kapitalgarantie.
Bei der Basis-/Rürup-Rente sind Versorgungsberechtigte im Sinne des Gesetzes allein der Ehepartner und die Kinder der versicherten Person, denen zum Zeitpunkt des Todes Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG zugestanden hätte. Die im Todesfall fällige Versicherungsleistung wird als Hinterbliebenenrente (Witwen- / Witwerrente oder Waisenrente) gezahlt. Die Rente wird monatlich gezahlt. Als Witwen-/Witwerrente lebenslang, als Waisenrente längstens für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 EStG erfüllt sind.
Nein, eine Kapitalauszahlung ist nicht möglich. Die Rürup-Rente kann nur beitragsfrei weitergeführt werden, was aber heißt, dass die spätere Rente entsprechend niedriger ausfällt. Weil die Basisrente weder abgetreten noch verpfändet werden kann, ist es auch nicht möglich, sie zu einer Immobilienfinanzierung heranzuziehen.
Die Basis-/Rürup-Rente unterliegt dem Versorgungsausgleich. Das gilt für eine Scheidung vor und nach dem Beginn der Rentenzahlung.
Wird der Wohnsitzes ins Ausland verlegt, hängt die Besteuerung der Rente davon ab, ob mit dem Land, in das der Wohnsitz verlegt wird, ein sogenanntes „Doppelbesteuerungsabkommen“ besteht. In den mehr als hundert Staaten, mit denen ein solches Abkommen besteht, gilt häufig das Wohnsitzprinzip. Dann wird die deutsche Rente nach den Gesetzen des jeweiligen Staates besteuert. Solange der Rentner einen weiteren Wohnsitz in Deutschland behält, ergeben sich jedoch keine Änderungen bei der Versteuerung der Rente in Deutschland.
Bis zum Beginn der Rentenzahlung kann man die Altersvorsorge durch Zuzahlungen jederzeit erhöhen. Zusammen mit den laufenden Beiträgen sollte der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Absatz 3 EStG aber nicht überschritten werden, da höhere Aufwendungen nicht steuerlich wirksam sind. Der Höchstbetrag liegt bei 23.362 EUR (46.724 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten).
Es können verschiedene Zusatzabsicherungen zu einer Basis-/Rürup-Rente geschlossen werden, deren Beiträge steuerlich gefördert werden. Folgende Zusatzversicherungen sind vorgesehen:
Man muss darauf achten, dass mindestens 50 Prozent des Gesamtbeitrages für die Altersvorsorge aufgewendet werden, da nur dann eine steuerliche Förderung zulässig ist.
Eine Basis-/Rürup-Rente kann nicht vererbt werden. Stirbt der Beitragszahlende während der Ansparphase, verfällt das bis dahin angesparte Vermögen zugunsten der Versicherungsgemeinschaft. Die Basisrente ist hier also genauso geregelt wie die gesetzliche Rentenversicherung. Allerdings gibt es im Gegensatz zum gesetzlichen System durch die Versicherungswirtschaft verschiedene Möglichkeiten, um für den Todesfall vorzusorgen.
Der Versicherungsvertrag kann etwa mit einer zusätzlichen Leistung in Form einer Hinterbliebenenrente für den Ehepartner oder die Kinder ausgestattet werden. Hierbei kann eine Rente in einer bestimmten Höhe vereinbart werden – oder das angesparte Vermögen als Hinterbliebenrente verwendet werden. Alternativ kann man eine Zusatzversicherung zur Beitragsrückerstattung im Todesfall abschließen. Die Beiträge für die Zusatzversicherung sind aber nicht steuerlich abzugsfähig.
Stirbt der Versicherungsnehmer während der Rentenphase, verfällt auch hier, wie in der Ansparphase das noch vorhandene Vermögen (das noch nicht durch Rentenzahlungen aufgebraucht wurde) zugunsten der Versicherungsgemeinschaft. Aber auch hier gibt es ähnliche Absicherungsmöglichkeiten wie in der Ansparphase.
Ist der Versicherungsnehmer verheiratet, kann man einen Hinterbliebenenschutz für den Ehepartner vereinbaren. Diese Modelle bietet die Versicherungsgemeinschaft an: Die Hinterbliebenenrente kann in Abhängigkeit der Hauptrente bezahlt werden (zum Beispiel 60 Prozent der Hauptrente), es kann eine Rentengarantiezeit vereinbart werden, oder aber der Restbetrag des Vermögens wird als Grundlage für die Ermittlung einer Hinterbliebenenrente herangezogen.
Bei der Basis-/Rürup-Rente erhält der Versicherungsnehmer seine Rentenleistung lebenslang ausbezahlt. Die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit ist also nicht notwendig. Da im Todesfall das Vermögen aber zugunsten der Versicherungsgemeinschaft verfallen würde, sichert eine Rentengarantiezeit die Hinterbliebenen ab. Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
Für die Basis-/Rürup-Rente wird eine Rentengarantiezeit von zehn Jahren vereinbart. Der Versicherungsnehmer beantragt mit 65 Jahren seine Rentenleistung. Diese Rentezahlung würde er selbst nun lebenslang erhalten. Seine Hinterbliebenen würden aufgrund der Rentengarantiezeit die Rentenzahlung maximal zehn Jahre lang bekommen. Stirbt der Versicherungsnehmer nun mit 70 Jahren, würden die Hinterbliebenen noch fünf Jahre die Rentenzahlung erhalten. Stirbt der Versicherungsnehmer mit 80 Jahren, ist die Rentengarantiezeit bereits abgelaufen, da sie maximal bis zum 75. Lebensjahr des Versicherungsnehmers Bestand hatte.
Zum Kreis der Hinterbliebenen zählen der Ehegatte des Sparers sowie die Kinder, die einen Anspruch auf Kindergeld haben. Entfällt der Anspruch auf Kindergeld, fallen die Kinder aus dem Kreis der Hinterbliebenen, die eine Leistung aus der Basisrente beziehen können. Ein nicht verheirateter Partner gehört nicht zum Kreis der Hinterbliebenen.
Die Direktversicherung ist eine einfache Form der betrieblichen Altersvorsorge. Sie ist im Großen und Ganzen wie eine normale private Rentenversicherung aufgebaut – nur mit zusätzlichen Steuer- und Sozialversicherungs-Ersparnissen.
Die Direktversicherung wird aus Anlass der Beschäftigung vom Arbeitgeber auf das Leben eines Arbeitnehmers abgeschlossen; der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sind auf deren Leistungen ganz oder teilweise bezugsberechtigt.
Die Beiträge werden entweder als Zusatzleistung vom Arbeitgeber gezahlt oder durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer aufgebracht. Im Versorgungsfall zahlt der Versicherer direkt an den Arbeitnehmer oder an dessen Hinterbliebene aus. Die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge sind bis zu einer Höhe von 8% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Im Jahr 2019 können 536 € steuerfrei in die Direktversicherung gezahlt werden. Davon sind jedoch nur 4% der BBG (268 € monatlich in 2019) sozialversicherungsfrei.
Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer der Direktversicherung. Er führt die Beiträge an den Versicherer ab. Versicherte Person und Begünstigter aus der Direktversicherung ist der Arbeitnehmer.
Der Arbeitnehmer hat folgende Möglichkeiten:
Direktversicherungsbeiträge sind innerhalb der Grenzen des §3 Nr.63 EStG bis zu 8 Prozent der für das Kalenderjahr jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass sie im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses (Steuerklasse I – V) gezahlt werden.
Die Beiträge sind aber nur bis 4% der BBG sozialabgabenfrei.
Alternativ zur lebenslangen Rente kann eine Teilkapitalauszahlung oder eine Einmalzahlung gewählt werden.
Für alle Arbeitnehmer, auch Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern sie ein steuerlich anerkanntes erstes Arbeitsverhältnis haben.
Für alle Gehaltsgruppen ist betriebliche Altersvorsorge interessant. Vor allem für Steuerzahler in den Klassen 1, 4 und 5, da hier die Steuerabgaben besonders hoch sind. Geringverdiener können an den Einsparungen der Sozialversicherungsbeiträge teilhaben.
In der Direktversicherung können als Hinterbliebene nach § 3 Nr. 63 EStG eingesetzt werden:
Sofern es der Tarifvertrag zulässt, können vermögenswirksame Leistungen steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden. Gegenüber der Investition in einen Bausparvertrag erspart man die Steuern und Sozialabgaben. Erst die späteren Leistungen sind steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Ja. Der Arbeitgeber kann die Zuwendungen, die an die Direktversicherung abgeführt werden, als Betriebsausgaben geltend machen, sofern er auch selbst Beiträge abgeführt hat. Zudem sparen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung die Sozialversicherungsbeiträge.
Bei der Direktversicherung gilt die nachgelagerte Besteuerung. In der Ansparphase bleiben die Beiträge steuerfrei. Die spätere Leistung ist steuerpflichtig – als Rentner bzw. Rentnerin in der Regel allerdings mit einem deutlich niedrigeren Steuersatz.
Ja. Entsprechend der finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten kann der Beitrag erhöht und abgesenkt werden.
Sind die Ansprüche aus der Direktversicherung unverfallbar (Unverfallbarkeit), wird die Direktversicherung aus der Insolvenzmasse ausgesondert und dem Arbeitnehmer übertragen. Er kann sie privat fortführen, beitragsfrei stellen oder sie bei seinem neuen Arbeitgeber weiterführen.
Ja, eine Unterbrechung des Vertrags ist möglich.
Nein. Wenn der Mitarbeiter mit unverfallbaren Anwartschaften (Unverfallbarkeit) ausscheidet, darf er den Vertrag weder kündigen noch abtreten oder beleihen. Auch der Arbeitgeber darf den Vertrag weder abtreten noch kündigen.
Das angesparte Kapital ist vor vorzeitiger Verwertung im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zum Bezug von Arbeitslosengeld (Hartz IV-sicher) geschützt.
Rentenleistungen und die alternativ mögliche Kapitalabfindung aus der Direktversicherung sind kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Privat Versicherte zahlen jedoch keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Bei der unmittelbaren Pensionszusage erscheinen die Rückstellungen in den Bilanzen. Manche Unternehmen möchten keine Rückstellungen in der Bilanz haben. Die unmittelbare Pensionszusage scheidet für sie aus. In der Bilanz sind zudem die Rückstellungen für diese Zusagen sichtbar. Wurden keine Rückstellungen gebildet, ist die Höhe der nicht gebildeten Rückstellung auch ersichtlich (unterhalb der Bilanz in einer zusätzlichen Erläuterung).
Eine Unterstützungskasse verlangt bis zum Rentenbeginn mindestens gleichbleibende Beiträge und ist durch die Steuergesetzgebung sehr eingeschränkt, sodass sie sich mehr für Arbeitnehmer mit höherem Einkommen eignet. Neben den Beiträgen (die bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse in eine Rückdeckungsversicherung durchgeleitet werden) fallen gegebenenfalls noch zusätzliche Verwaltungskosten an. Diese trägt in der Regel allerdings das Unternehmen – dabei geht es um die Verwaltung der Unterstützungskasse. Wird einer bereits bestehenden Unterstützungskasse beigetreten und keine eigene Unterstützungskasse gegründet, reduzieren sich die Kosten hierfür. Eine Unterstützungskasse ist nicht zulagenberechtigt im Rahmen der Riester-Förderung und erfüllt nicht den Rechtsanspruch der Mitarbeiter auf Entgeltumwandlung. Des weiteren ist derzeit keine Übertragung der U-Kasse von einem Arbeitgeber zum neuen Arbeitgeber möglich.