Arbeitnehmer haben seit dem 01. Januar 2002 einen Rechtsanspruch auf Umwandlung von Entgeltbestandteilen in eine betriebliche Altersversorgung. Für den Arbeitgeber bedeutet das, dass er eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung einführen muss, sobald ein Arbeitnehmer es verlangt. Nur auf den ersten Blick mag das nach einseitiger Begünstigung des Arbeitnehmers aussehen – bei genauerem Hinsehen entpuppt es sich als Chance für den Arbeitgeber, auch in finanzieller Hinsicht. Mit einer betrieblichen Altersversorgung steigert der Arbeitgeber nicht nur die Motivation und Bindung seiner Arbeitnehmer, sondern spart gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge und erhöht so die Liquidität im Unternehmen.
Umfang des Anspruchs: Im § 1 a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ist der Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung verankert. Danach können jährlich bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung umgewandelt werden. Der Arbeitgeber hat den Rechtsanspruch erfüllt, sobald die vier Prozent durch eine bestehende Entgeltumwandlung ausgeschöpft sind; bei geringeren Umwandlungsbeträgen besteht noch ein Anspruch auf die Differenz. Es gibt keine Verpflichtung des Arbeitgebers, eigene Beiträge für die Altersversorgung der Arbeitnehmer aufzuwenden.
Wichtig ist: Nur „künftige“ Entgeltansprüche können umgewandelt werden: Sie dürfen verdient, aber noch nicht fällig geworden sein; eine Umwandlung bereits fälliger Entgeltansprüche ist hingegen nicht möglich. Neben dem laufenden Gehalt fallen unter „Entgeltansprüchen“ etwa auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen.
Tarifvorrang: Wenn der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist, gelten für sie die Regeln des entsprechenden Tarifvertrages. Nur, wenn der Entgelt-Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung es vorsieht, kann in einem solchen Fall eine Entgeltumwandlung vorgenommen werden. Wenn eine solche Möglichkeit fehlt, beschränkt sich der Anspruch auf das außertarifliche Einkommen.
Personenkreis: Für alle Arbeiter, Angestellte, Auszubildende sowie arbeitnehmerähnliche Personen besteht der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung.