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  • Welche Versicherung deckt Schäden an Ihrer Wasseroase?

    22.03.2022 | Nicole Erman
    Ein Pool oder eine Sauna sind grössere Anschaffungen, die es korrekt zu versichern gilt – denn nicht alle Schäden sind durch die Gebäude- oder Hausratsversicherung gedeckt. Dafür braucht es entsprechende Zusätze.
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Welche Versicherung deckt Schäden an Ihrer Wasseroase?

22.03.2022 | Nicole Erman
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Ein Pool oder eine Sauna sind grössere Anschaffungen, die es korrekt zu versichern gilt – denn nicht alle Schäden sind durch die Gebäude- oder Hausratsversicherung gedeckt. Dafür braucht es entsprechende Zusätze.

Pool als Teil des Hausrats oder Gebäudes

Ein Pool im eigenen Garten zur Abkühlung an warmen Tagen oder ein Whirlpool zur Entspannung: Egal für welche Anschaffung Sie sich entscheiden, es ist wichtig, diese korrekt zu versichern. Dabei gibt es zwei Arten von Pools zu unterscheiden: fest verbaute Schwimmanlagen und solche, die lediglich aufgestellt werden und somit nicht verankert sind. Damit Ihr fest verbauter Pool oder Whirlpool bei Feuer- und Elementarereignissen, wie beispielsweise einem Sturm oder Hagel versichert ist, ist es notwendig, den Zusatz «Gebäudeumgebung» in Ihrer Hausrat- und Gebäudeversicherung abzuschliessen. So lassen sich auch Saunakabinen im Garten versichern. Sollten Sie zusätzlich eine Glasabdeckung über Ihrer Poolanlage bauen, lohnt sich die Zusatzversicherung «Glasbruch». Nicht verankerte Schwimmanlagen können ganz einfach in die Hausratversicherung integriert werden. Dazu muss entsprechend die gesamte Versicherungssumme des Hausrates angepasst werden.

Gebäudeversicherung deckt fest eingebaute Sauna

Ein fest in Ihr Haus eingebautes Saunazimmer wird in Bezug auf die Versicherung gleichbehandelt wie eine Heizungsanlage, sanitäre Installation oder elektrische Anlage. Das heisst: Die Sauna wird als Bestandteil der Immobilie betrachtet und ist darum durch die Gebäudeversicherung gedeckt.

Haftpflichtversicherung bei Schäden an Drittpersonen

Als Besitzerin oder Besitzer sind Sie nach dem Bau oder Installation eines Pools für den Unterhalt verantwortlich – sei es das regelmässige Filter des Wassers oder das Entfernen von Laub und Algen. Sollte sich trotz aller Vorsicht eine Drittperson verletzen, so kommt Ihre Haftpflichtversicherung für die Kosten auf. Wird jedoch bewiesen, dass die geschädigte Person selbst die Ursache für den Unfall war, so können Sie sich von der Haftung befreien.

Aufgepasst: Solche Ereignisse, bei denen Kinder involviert sind, werden allerdings anders gehandhabt. Warum? Bei Kindern kann noch nicht von einem vorsichtigen und pflichtbewussten Handeln ausgegangen werden. Ein Hinweisschild mit der Aufschrift «Baden verboten!» reicht folglich nicht aus. Entsprechend ist es ratsam, den Pool einzuzäunen, das Tor abzuschliessen oder das Bassin abzudecken, wenn Sie nicht anwesend sind. So sollte dem entspannten Badespass nichts mehr im Wege stehen.

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