In der Volksabstimmung vom 8. März 2026 hat das Schweizer Stimmvolk das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung angenommen. Damit wird die sogenannte «Heiratsstrafe» – also die höhere Steuerbelastung von Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren oder Einzelpersonen, welche heute schon individuell besteuert werden – spätestens per 2032 beseitigt.
Verheiratete Paare sind je nach Einkommens- und Vermögenssituation unterschiedlich von der Individualbesteuerung betroffen. Grundsätzlich bleiben die Einkommens- und Vermögensdaten dieselben, aber verheiratete Paare werden nicht mehr als Paar, sondern als zwei Einzelpersonen besteuert. Damit kommt es zu einer Verschiebung der Steuerlast innerhalb des Haushalts. In der Gesamtrechnung beider Ehepartner kann es zu einer zusätzlichen Steuerbelastung oder aber zu einer -entlastung kommen.
Je gleichmässiger Einkommen und Vermögen auf die beiden Ehepartner verteilt sind, desto positiver sind die Auswirkungen auf die Steuerlast, während eine starke Ungleichverteilung zu höheren Steuern führen kann.
Ausschlaggebend für die Veränderung der Steuerlast ist nicht die Höhe des Einkommens oder des Vermögens des Ehepaares, denn dieses ändert sich durch die Anpassung der Steuergesetzgebung nicht. Die Veränderung findet bei der Berechnung statt und dort ist es so, dass die Steuersätze nicht linear zum Einkommen und Vermögen steigen, sondern progressiv. Heisst: Je mehr man verdient, desto höher ist der Steuersatz auf den zusätzlichen Franken. Oder anders ausgedrückt: Jeder zusätzliche Franken wird höher besteuert als der vorherige. So spielt es eine Rolle, ob bei einem Ehepaar die Einkommen im Verhältnis 80/20 oder 50/50 verteilt sind. Die Steuerprogression gilt sowohl für die Bundessteuer als auch die Staats- und Gemeindesteuern. Bei letzteren hat jeder Kanton eigene Steuersätze. Generell gilt: Je steiler die Progression eines Kantons, desto stärker fallen die Auswirkungen der Individualbesteuerung ins Gewicht.
Ehepaare mit zwei ähnlichen Einkommen und Vermögensanteilen haben anstelle von einem Einkommen und Vermögen mit hoher Progression neu zwei mittlere Einkommen und Vermögen und damit eine geringere Progression und entsprechend eher eine Entlastung.
Ehepaare mit einem Einkommen und mit stark ungleich verteiltem Vermögen erfahren die grössten Unterschiede, weil sich heute das Einkommen und Vermögen auf den Haushalt (zwei Personen) verteilt und neu mit der Individualbesteuerung nur einer Person zugerechnet werden, was tendenziell zu einer höheren Progression und damit einer höheren Steuerbelastung führt.
Für die Steuererhebung bei selbstbewohntem Wohneigentum ist entscheidend, wer im Grundbuch als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen ist. Ist nur ein Ehepartner eingetragen (Alleineigentum), muss dieser das Eigenheim versteuern. Sind beide eingetragen (Miteigentum oder Gesamteigentum), müssen beide Ehepartner das Eigenheim anteilsmässig nach der Eigentumsquote versteuern. Im Falle eines Gesamteigentums dürften die Eigentumsverhältnisse als 50/50 angerechnet werden.
| Aktuelle Steuergesetzgebung | Individualbesteuerung | |
| Alleineigentum |
- Vermögen wird addiert - Volle Progression greift |
- Vermögen (Steuerwert) liegt bei einem der beiden Ehepartner - Falls ein Partner viel mehr Vermögen hat und ihm auch die Immobilie angerechnet wird, kommt es zu einer höheren Steuerbelastung |
| Miteigentum (z.B. 50/50) |
- Vermögen wird addiert - Volle Progression greift |
- Vermögen wir gemäss Eigentumsquote berücksichtigt - steuerlich vorteilhaft, weil Progression auf zwei Personen verteilt wird |
| Gesamteigentum Rechtlich gehört alles beiden gemeinsam. Für die Individualbesteuerung müsste steuerlich eine Quote definiert werden (vermutlich 50/50, wenn nichts anderes geregelt ist). |
- Vermögen wird addiert - Volle Progression greift |
- Vermögen wir vermutlich je hälftig berücksichtigt - steuerlich vorteilhaft, weil Progression auf zwei Personen verteilt wird |
Ehepaare, welche die Immobilie im Mit- oder Gesamteigentum haben, profitieren tendenziell von der Individualbesteuerung.
Ehepaare, bei welchen der mutmasslich vermögendere Partner ein Alleineigentum hat, werden mit der Individualbesteuerung mehr Steuern bezahlen als heute.
Vermögende Ehepaare mit ähnlich hohem Vermögen
Ehepaare mit 50/50-Miteigentum oder Gesamteigentum
Ehepaare, bei denen das Vermögen sehr einseitig verteilt ist
Ehepaare mit Alleineigentum
Zukünftig gilt es, die Eigentumsform nicht mehr nur aufgrund rechtlicher Folgen zu wählen, sondern auch im Hinblick auf die Steuerbelastung eines Ehepaars.
Einzahlungen in die Säule 3a oder freiwillige Einkäufe in die 2. Säule können auch bei der Individualbesteuerung zur Steueroptimierung genutzt werden. Allerdings spielt es bei der individuellen Besteuerung eine entscheidendere Rolle, wer die Einzahlung vornimmt.
| Aktuelle Steuergesetzgebung | Individualbesteuerung | |
| Einzahlung in die Säule 3a (Steuerabzug während der Erwerbsphase) |
- Der Maximalbetrag 2026 beträgt CHF 7'258 pro Person, sprich als Ehepaar können max. CHF 14'516 in Abzug gebracht werden. - Die Einzahlungen werden vom gemeinsamen Einkommen abgezogen und reduzieren die Progression auf dem gemeinsamen Einkommen. - Ehepaare mit einseitiger Einkommensverteilung profitieren stark, weil auch die wenig verdienende Person einzahlen kann (sofern AHV-pflichtiges Einkommen vorhanden ist). |
- Der Maximalbetrag 2026 beträgt CHF 7'258 pro Person. - Die Einzahlung wird vom individuellen Einkommen abgezogen. - Steuervorteil ist tendenziell etwas geringer als heute, weil der Abzug nicht mehr vom addierten Spitzensteuersatz wirkt. |
| Freiwillige Einkäufe in die 2. Säule (Steuerabzug während der Erwerbsphase) |
- Ein Einkauf reduziert das gemeinsame steuerbare Einkommen. - Bei hohem gemeinsamem Einkommen wirkt der Abzug oft stark progressions-mindernd. |
- Der Einkauf reduziert nur das individuelle Einkommen der einkaufenden Person. - Steuervorteil ist tendenziell etwas geringer als heute, weil der Abzug nicht mehr vom addierten Spitzensteuersatz wirkt. |
Doppelverdiener-Ehen mit ähnlichen Einkommen spüren kaum einen Unterschied.
Bei stark ungleichen Einkommen nimmt der Vorteil der Progressionsreduktion potenziell stark ab.
Wenn nicht beide Ehepartner voll in die Säule 3a einzahlen können, sollte aus steuerlicher Perspektive die Person mit dem höheren Einkommen die Einzahlung vornehmen. Dasselbe gilt für freiwillige Einkäufe in die 2. Säule. Bei der Person mit höherem Einkommen entfaltet eine Einzahlung einen grösseren positiven Steuereffekt.
Kapitalbezüge aus der Säule 3a oder aus der Pensionskasse (2. Säule) werden auch bei der Individualbesteuerung separat vom Einkommen besteuert. Ein gestaffelter Bezug über mehrere Jahre macht weiterhin Sinn, allerdings spielt es bei der individuellen Besteuerung keine Rolle mehr, ob Ehepartner Vorsorgegelder im gleichen Jahr beziehen oder nicht, weil die Kapitalleistungen separat besteuert werden.
| Aktuelle Steuergesetzgebung | Individualbesteuerung | |
| Bezug Säule 3a (Besteuerung Kapitalleistung) |
Wenn beide Ehepartner im gleichen Jahr beziehen: - Kapitalleistungen werden addiert - Progressive Kapitalauszahlungssteuer - Hohe Steuerprogression |
Es spielt keine Rolle, ob Ehepartner im gleichen Jahr beziehen oder nicht: - Kapitalleistungen werden separat besteuert. - Progression wirkt getrennt - Gemeinsame Bezugsspitzen fallen weniger ins Gewicht |
| Auszahlung 2. Säule (Besteuerung Kapitalleistung) |
Wenn beide Ehepartner im gleichen Jahr beziehen: - Kapitalleistungen werden addiert - Progressive Kapitalauszahlungssteuer - Hohe Steuerprogression |
Wenn beide Ehepartner im gleichen Jahr beziehen: - Kapitalleistungen werden separat besteuert. - Progression wirkt getrennt - Gemeinsame Bezugsspitzen fallen weniger ins Gewicht |
Doppelverdiener-Ehen mit ähnlichem Einkommen
Ehepaare mit parallelen 3a-Strategien
Personen mit gestaffelten Vorsorgebezügen
Klassische Einverdiener-Ehen
Modelle, die von Progressionsbrechung leben
Eine Bezugsstaffelung über mehrere Jahre sollte bei der 2. und 3. Säule weiterhin beibehalten werden, um die Steuerprogression zu brechen. Eine Staffelung unter den Ehepartnern ist aber nicht mehr zwingend, weil die Kapitalleistungen separat – je Ehepartner – besteuert werden. Um die Staffelung zu ermöglichen, ist es weiterhin sinnvoll, bei der Säule 3a mehrere Konten oder Versicherungslösungen zu führen.