Die Höhe deiner Rente aus der beruflichen Vorsorge hängt unter anderem vom Umwandlungssatz ab. Je nach Pensionskasse kommen bei der Bestimmung deiner Rente aus der 2. Säule unterschiedliche Ansätze zur Anwendung. Was das für Sie bedeutet, erfahren Sie anhand einfacher Zahlenbeispiele.
Wenn Sie Ihr Pensionsalter erreichen, haben Sie die Wahl. Sie können Ihr Vorsorgeguthaben auf drei Arten beziehen:
Ein einfaches Beispiel zeigt, was es konkret bedeutet, wenn Sie sich für die Altersrente entscheiden. Ihr angespartes Kapital wird mit dem gesetzlichen Umwandlungssatz multipliziert. Daraus ergibt sich Ihre jährliche Rente aus der 2. Säule. Nehmen wir an, Sie haben ein Altersguthaben von CHF 400'000 angespart, und der Umwandlungssatz ist 6,8 Prozent. In diesem Fall erhalten Sie eine Altersrente von CHF 27'200 pro Jahr (Altersguthaben × Umwandlungssatz = CHF 400'000 × 6,8%).
Es gibt aber nicht nur einen Umwandlungssatz. Dazu müssen Sie wissen, dass die berufliche Vorsorge zwischen dem obligatorischen und dem überobligatorischen Altersguthaben unterscheidet. Es gibt das BVG-Obligatorium und das BVG-Überobligatorium. Werden beide Guthaben getrennt betrachtet, kommt der gesplittete Umwandlungssatz zum Tragen. Werden beide Guthaben zusammengerechnet und in eine Rente umgewandelt, gilt der umhüllende Umwandlungssatz.
Im obligatorischen Teil Ihrer beruflichen Vorsorge ist der Umwandlungssatz gesetzlich vorgeschrieben und gilt als Mindestumwandlungssatz. Wie oben erläutert, beträgt er 6,8 Prozent und ist seit 2014 unverändert. In deinem Pensionskassenausweis wird der obligatorische Teil Ihrer beruflichen Vorsorge oft als «Altersguthaben gemäss BVG» ausgewiesen. Wo Sie diesen Betrag in deinem PK-Ausweis finden, erklären wir dir im Detail in unserem Blog-Beitrag «Pensionskassenausweis lesen und verstehen».
Im überobligatorischen Teil kann Ihre Pensionskasse den Umwandlungssatz selbst festlegen. Man spricht von einem gesplitteten Umwandlungssatz, wenn der obligatorische und der überobligatorische Teil getrennt betrachtet und die Renten auch getrennt berechnet werden.
Unser Beispiel zeigt zwei Dinge: Einerseits erhält Laura mit dem umhüllenden Umwandlungssatz eine um CHF 3'400 geringere Rente pro Jahr als in unserem ersten Beispiel mit dem gesplitteten Umwandlungssatz. Andererseits wendet die Pensionskasse einen geringeren Umwandlungssatz (5,5%) an, als das Gesetz mit dem Mindestumwandlungssatz (6,8%) vorgibt. Dies ist jedoch erlaubt. Allerdings nur unter einer Bedingung: Niemand darf weniger als die gesetzliche Minimalrente erhalten. Die Minimalrente berechnet sich aus dem obligatorischen Teil (BVG-Obligatorium), der mit dem Mindestumwandlungssatz multipliziert wird. In unserem Beispiel sieht das so aus:
Da die jährliche Altersrente mit dem umhüllenden Umwandlungssatz in unserem Beispiel um CHF 1'600 höher ist als die Minimalrente, ist dieser geringere Umwandlungssatz von 5,5% zulässig.
Wenn Sie sich bei deiner Pensionierung für die Rente aus deiner beruflichen Vorsorge entscheidest, erhalten Sie sie lebenslang. Egal, wie lange Sie noch leben. Die Pensionskasse berücksichtigt folgende Faktoren, die einen Einfluss auf deine berufliche Vorsorge haben:
• für den Unterhalt eines Kindes aufkommen muss
• das 45. Altersjahr erreicht hat und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.
Das Gleiche gilt für eingetragene Partner. Ob Paare im Konkubinat Anspruch haben, hängt vom Reglement der Pensionskasse ab. Kinder erhalten eine Waisenrente bis zu ihrem 18. Geburtstag oder bis zum Alter von 25 Jahren, wenn sie in Ausbildung sind.