Gut zu wissen: Nicht alle Kantone kennen eine Geburts- oder Adoptionszulage. Einzig die Kantone FR/GE/JU/LU/NE/UR/VD und VS zahlen aktuell eine solche aus. Der Kanton SZ bezahlt eine Geburtenzulage.
Anspruch auf Familienzulagen haben angestellte Personen, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige mit geringem steuerbarem Einkommen, sowie arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen. Personen, die arbeitslos gemeldet sind, erhalten keine Familienzulagen, aber einen zusätzlichen Betrag zum Arbeitslosengeld. Eine Sonderregelung gilt für Personen, die in der Landwirtschaft arbeiten. Sie erhalten schweizweit Geld in derselben Höhe.
Für jedes Kind erhalten Sie ab der Geburt mindestens CHF 215 Kinderzulage pro Monat (bis 16 Jahre). Für Kinder in Ausbildung (bis 25 Jahre) bekommen Sie mindestens CHF 268 Ausbildungszulage pro Monat.
Diese Mindestbeträge legt das Bundesgesetz für Familienzulagen (FamZG) fest. Mehr als die Hälfte der Kantone bezahlt jedoch mehr Geld an Familien.
Wichtig: Die Familienzulagen werden an Ihrem Arbeitsort und nicht an Ihrem Wohnort gezahlt. Alle Beträge werden pro Kind und pro Monat ausbezahlt.
Ja, unter gewissen Voraussetzungen können auch Kinder im Ausland berechtigt sein, wenn ein Elternteil in der Schweiz arbeitet. Das gilt jedoch nur für Länder, mit denen die Schweiz ein Abkommen hat, wie zum Beispiel mit allen EU- und EFTA-Staaten.
Hauptsächlich die Arbeitgeber, die einen Beitrag an die Familienausgleichskasse zahlen. Dieser ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Selbständigerwerbende zahlen auf ihr AHV-pflichtiges Einkommen Beiträge an die Familienausgleichskasse.
Und nicht vergessen: Familienzulagen gehören zum steuerbaren Einkommen und müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Wenn Sie die Abzüge im Griff haben, können Sie bei Ihrer Steuererklärung Geld sparen. Wie, erfahren Sie in unserem Artikel «Was kann man in der Schweiz alles von der Steuer absetzen?».