Mehr «Me-Time» nach dem Studium und das Leben nicht nur nach der Arbeit auszurichten klingt verlockend. Auch eine Au-Pair-Zeit in Kanada oder Neuseeland, eine längere Reise nach Bali, Südostasien oder Work-and-Travel im Ausland stehen gerade in jungen Jahren oft auf der Bucket List. Nicht nur für die Generation Z ist die Work-Life-Balance wichtig, eine Reduktion des Arbeitspensums oder eine Auszeit ist für viele andere ebenfalls ein wichtiges Thema. Damit bei all diesen Plänen die eigene Vorsorge nicht auf der Strecke bleibt, gilt es einiges zu beachten.
Angestellte, die mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Unternehmen arbeiten, sind obligatorisch bei Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Wer weniger oder gar nicht arbeitet oder in Pension geht, muss die Unfalldeckung bei seiner Krankenkasse einschliessen, um abgesichert zu sein.
Alle in der Schweiz wohnenden oder erwerbstätigen Personen sind bei der AHV versichert. Die Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige mit 18 Jahren (bei Nichterwerbstätigen mit 20 Jahren) und endet mit 65 Jahren. Damit es später zu keiner Rentenkürzung kommt, müssen die Beiträge lückenlos bezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn man eine Auszeit nimmt oder gar nicht arbeitet. Auch Geringverdienende oder Verheiratete mit nur einem Einkommen müssen dies beachten. Im Jahr 2026 beträgt der AHV-Minimalbeitrag 530 Franken.
Angestellte, die ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, sind im Rahmen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) obligatorisch in der Pensionskasse des Arbeitgebers versichert. Wer innerhalb eines Monats eine neue Stelle antritt, kann die Austrittsleistung direkt an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überweisen lassen. Dauert die Auszeit länger, muss das Guthaben bspw. auf einem Freizügigkeitskonto hinterlegt werden. Eine direkte Auszahlung ist gesetzlich nicht möglich.
Erwerbstätige Personen mit einem AHV-pflichtigen Einkommen dürfen jährlich einen Maximalbeitrag in die gebundene Vorsorge (Säule 3a) einzahlen und diesen bei den Steuern abziehen. Wer seine Auszeit beispielsweise von Herbst des einen Jahres bis Frühling des folgenden Jahres plant und trotzdem in beiden Jahren je ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, kann auch in beiden Jahren die Säule 3a nutzen.