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  • Richtig vorsorgen – auch bei Teilzeit und Auszeit

    01.07.2026 | Martin Hügin
    Die persönliche Work-Life-Balance ist für viele wichtig. Wer deswegen oder aus anderen Gründen Teilzeit arbeitet oder sich eine längere Auszeit gönnt, sollte rechtzeitig an seine Vorsorge denken.
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Richtig vorsorgen – auch bei Teilzeit und Auszeit

01.07.2026 | Martin Hügin
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Die persönliche Work-Life-Balance ist für viele wichtig. Wer deswegen oder aus anderen Gründen Teilzeit arbeitet oder sich eine längere Auszeit gönnt, sollte rechtzeitig an seine Vorsorge denken.

Teilzeitarbeit und Auszeit 

Mehr «Me-Time» nach dem Studium und das Leben nicht nur nach der Arbeit auszurichten klingt verlockend. Auch eine Au-Pair-Zeit in Kanada oder Neuseeland, eine längere Reise nach Bali, Südostasien oder Work-and-Travel im Ausland stehen gerade in jungen Jahren oft auf der Bucket List. Nicht nur für die Generation Z ist die Work-Life-Balance wichtig, eine Reduktion des Arbeitspensums oder eine Auszeit ist für viele andere ebenfalls ein wichtiges Thema. Damit bei all diesen Plänen die eigene Vorsorge nicht auf der Strecke bleibt, gilt es einiges zu beachten. 

Unfallversicherung nicht vergessen 

Angestellte, die mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Unternehmen arbeiten, sind obligatorisch bei Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Wer weniger oder gar nicht arbeitet oder in Pension geht, muss die Unfalldeckung bei seiner Krankenkasse einschliessen, um abgesichert zu sein. 

Tipp: Abredeversicherung abschliessen

Wenn Sie Ihren Job für eine Auszeit ganz aufgeben, sind Sie nur noch während 31 Tagen bei Nichtbetriebsunfällen versichert. Dauert die Auszeit länger, lohnt sich eine sogenannte Abredeversicherung. Damit lässt sich die Unfalldeckung für maximal sechs Monate verlängern. Meist geht das bei der Unfallversicherung Ihres bisherigen Arbeitgebers oder bei der SUVA

AHV - Beitragslücken vermeiden

Alle in der Schweiz wohnenden oder erwerbstätigen Personen sind bei der AHV versichert. Die Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige mit 18 Jahren (bei Nichterwerbstätigen mit 20 Jahren) und endet mit 65 Jahren. Damit es später zu keiner Rentenkürzung kommt, müssen die Beiträge lückenlos bezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn man eine Auszeit nimmt oder gar nicht arbeitet. Auch Geringverdienende oder Verheiratete mit nur einem Einkommen müssen dies beachten. Im Jahr 2026 beträgt der AHV-Minimalbeitrag 530 Franken.  

Tipp: Fehlende Beitragsjahre rechtzeitig nachzahlen

Fehlende Beitragsjahre können bis fünf Jahre rückwirkend noch ausgeglichen werden, um Beitragslücken zu vermeiden. Die zuständigen AHV-Ausgleichskassen helfen hier weiter. Informieren Sie sich auf den Seiten der Informationsstelle der AHV/IV. 

Pensionskassenguthaben im Auge behalten

Angestellte, die ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, sind im Rahmen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) obligatorisch in der Pensionskasse des Arbeitgebers versichert. Wer innerhalb eines Monats eine neue Stelle antritt, kann die Austrittsleistung direkt an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überweisen lassen. Dauert die Auszeit länger, muss das Guthaben bspw. auf einem Freizügigkeitskonto hinterlegt werden. Eine direkte Auszahlung ist gesetzlich nicht möglich.  

Tipp: Freizügigkeitsguthaben wieder einzahlen

Vergessen Sie später nicht, das Guthaben Ihres Freizügigkeitskontos wieder in die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers einzuzahlen, das wirkt sich positiv auf Ihre Vorsorge aus. Ab etwa 55 Jahren können zusätzlich auch freiwillige Einkäufe bei Ihrer Pensionskasse sinnvoll sein - idealerweise tätigen Sie diese aufgrund einer individuellen Pensionsplanung. 

Säule 3a - individuell vorsorgen 

Erwerbstätige Personen mit einem AHV-pflichtigen Einkommen dürfen jährlich einen Maximalbeitrag in die gebundene Vorsorge (Säule 3a) einzahlen und diesen bei den Steuern abziehen. Wer seine Auszeit beispielsweise von Herbst des einen Jahres bis Frühling des folgenden Jahres plant und trotzdem in beiden Jahren je ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, kann auch in beiden Jahren die Säule 3a nutzen.  

Tipp: Säule 3a nachträglich noch ergänzen

Wer ein Beitragsjahr in der Säule 3a auslässt oder nicht den ganzen Betrag einzahlen konnte, kann solche Lücken, welche ab 2025 entstanden sind, unter bestimmten Bedingungen während maximal 10 Jahren rückwirkend ausgleichen. 

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