Bei Angelegenheiten rund ums Erbe kann es schnell zum Streit kommen. In diesem Ratgeber zeigen wir Ihnen die gesetzliche Erbfolge auf und erklären Ihnen, wie Sie mit einem Erbvertrag, Schenkungsvertrag oder einem Erbvorbezug Ihren Nachlass individuell und vorzeitig planen können. Damit der Familienfrieden gesichert ist.
(Quellen: SRF)
Wenn bei Ihrem Lebensende weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorhanden ist, dann wird Ihr Nachlass entsprechend der gesetzlichen Erbfolge auf Ihre Erben aufgeteilt. Es gibt Personen, die Anrecht auf einen bestimmten Teil des Erbes, den sogenannten Pflichtteil, haben. Dies sind die Ehegattin, der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Lebenspartnerin, der eingetragene Lebenspartner, die Kinder und die Eltern. Die limitiert mögliche Einflussnahme bei der gesetzlichen Erbfolge kann dazu führen, dass Ihr Erbe nicht nach Ihren Vorstellungen verteilt wird.
Mit einem Erbvertrag können Sie durch Verfügung von Todes wegen Regelungen und Entscheidungen über Ihr Vermögen treffen. Er wird immer zwischen dem Erblasser und mindestens einer weiteren Vertragspartei abgeschlossen und zeichnet sich durch seine hohe Bindungswirkung aus. Der Erbvertrag bedarf einer öffentlichen Beurkundung und die Verfügungen in selbigem können nicht einseitig, zum Beispiel vom Erblasser, aufgehoben werden. Deswegen ist es wichtig, dass alle beteiligten Parteien zu einhundert Prozent einverstanden sind mit dem Inhalt des Erbvertrages. Nur so können Erbstreitigkeiten vermieden werden.
Bei bestimmten Voraussetzungen und Konstellationen ist ein Erbvertrag sinnvoll. Sie leben als Paar und wollen sich gegenseitig als Alleinerbe einsetzen? Dann macht ein Erbvertrag Sinn, da in diesem die Kinder auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten können. Hier gilt es zu beachten: Die betroffenen Personen müssen dem Pflichtteilsverzicht zustimmen und erhalten in der Regel dafür eine Entschädigung. Ein anderes Beispiel wäre, wenn Sie Ihrem Kind als Ersatz für Vorleistungen zu Lebzeiten eine Erbschaft vertraglich sicherstellen wollen. Eine solche Vorleistung kann beispielsweise das Pflegen und Betreuen im Alter sein. Wenn Sie eine Firma besitzen und diese an eine bestimmte Person oder bestimmte Personen übergeben wollen, ist der Erbvertrag ebenfalls eine sinnvolle Variante, da sich die Komplexität einer Unternehmensnachfolge damit gut regeln lässt.
Der Schenkungsvertrag ist eine Alternative zum Erbvertrag. Eine Schenkung ist eine freiwillige Zuwendung von Geld oder Vermögenswerten einer lebenden Person an eine andere, ohne entsprechende Gegenleistung. Bei einem Schenkungsvertrag kann es sich dementsprechend um die Übergabe von Autos, Häusern, Immobilien, Vermögen in Geldform etc. handeln. Wenn Ihrer Schenkung ein Schenkungsversprechen zu Grunde liegt, ist der Schenkungsvertrag zwingend notariell zu beurkunden.
Ein Schenkungsvertrag ist sinnvoll, wenn Sie wertvolle Gegenstände, beispielsweise teuren Schmuck, eine hohe Bargeldsumme oder eine Immobilie zu Lebzeiten verschenken wollen. Besonders bei der Übertragung von Wohneigentum kann eine Schenkung Ihnen Vorteile bringen, da Sie damit die teils hohen Steuern bei einer Vererbung umgehen können. Durch eine Schenkung gehören die Immobilie und der allfällige Wertzuwachs nämlich zum Vermögen des Beschenkten und werden deshalb nicht nachträglich mit einer allfälligen Erbschaftssteuer belegt. Damit sich ein Schenkungsvertrag lohnt, ist es allerdings essenziell, dass Sie für Ihre restliche Lebenszeit finanziell abgesichert sind.
Der Erbvorbezug ist eine spezielle Form der Schenkung und gibt Ihnen ebenfalls die Möglichkeit, Ihr Vermögen zu Lebzeiten zu übertragen. Der Hauptunterschied zur Schenkung: Beim Erbvorbezug besteht eine Ausgleichspflicht. Das bedeutet, dass die Person, die den Vermögenswert in Form eines Erbvorbezuges erhält, diesen auf ihren späteren Erbteil anrechnen muss. Im Erbfall steht dieser Person dann weniger zu.
Ein Erbvorbezug bietet sich vor allem bei einer Vermögensübertragung zwischen Eltern und Kindern an und bringt Vorteile für Sie wie auch für Ihre Nachkommen. Als Elternteil können Sie mit dem Erbvorbezug Geld sparen, weil damit Ihr steuerbares Vermögen vermindert wird. Und da der Freibetrag der Erbschaftssteuer von Kindern gegenüber ihren Eltern hoch ausfällt, ist es möglich, dass sie durch den früheren Erbvorbezug im Erbfall keine Erbschaftssteuer zahlen müssen. So kann eine Win-win-Situation für alle Beteiligten entstehen.