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  • Pensionskasse vorzeitig auszahlen lassen: vier mögliche Gründe

    07.03.2024
    Für viele Menschen ist das Geld in der 2. Säule der grösste Teil Ihres Vermögens. Erfahren Sie, wann Sie sich Ihre Pensionskasse vorzeitig auszahlen lassen können:
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Pensionskasse vorzeitig auszahlen lassen: vier mögliche Gründe

07.03.2024
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Für viele Menschen ist das Geld in der 2. Säule der grösste Teil Ihres Vermögens. Erfahren Sie, wann Sie sich Ihre Pensionskasse vorzeitig auszahlen lassen können:
Alle 5 Jahre können Sie eine Auszahlung von mindestens CHF 20'000 aus Ihrer Pensionskasse verlangen. Wie & wann das geht, erfahren Sie hier:
Vier Gründe für einen Vorbezug
Vor- und Nachteile
Spezialfall Erwerbsunterbruch

Gründe für den Vorbezug der Pensionskasse

Wichtig: Wenn du verheiratet bist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebst, brauchst du für den Vorbezug deiner Pensionskasse die schriftliche Zustimmung deiner Partnerin oder deines Partners. Unverheiratete Partner brauchen den Nachweis des Zivilstandes. Übersteigt der Auszahlung CHF 20'000, muss die Unterschrift notariell beglaubigt werden. Bei Ehepaaren auch vom Partner. Dies gilt für alle vier Gründe für den PK-Vorbezug, die wir im Folgenden näher erläutern.

Finanzierung von Wohneigentum

Um sich Ihren Traum vom Eigenheim zu erfüllen, können Sie Geld aus Ihrer 2. Säule beziehen:

  • für den Kauf oder Bau eines Eigenheims
  • zur Amortisation einer Hypothek
  • für werterhaltende und wertvermehrende Renovationen und Umbauten oder
  • für den Kauf von Anteilen an einer Wohnbaugenossenschaft

Dabei müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen, um sich Ihr Geld auszahlen zu lassen:

Selbst genutztes Wohneigentum:

Beim Wohneigentum handelt es sich um Ihren Hauptwohnsitz, der auch im Ausland sein kann.

Höhe und Zeitpunkt:

Bis zum 50. Geburtstag können Sie Ihr gesamtes Vorsorgeguthaben aus der 2. Säule beziehen. Ab dem 50. Lebensjahr können Sie nur noch einen Teil davon beziehen. Jeder Vorbezug muss dann mindestens CHF 20'000 betragen und Sie können alle fünf Jahre eine weitere Auszahlung verlangen. Ihr Pensionskassenausweis gibt Auskunft über den Betrag, den Sie sich auszahlen lassen können. Wie Sie Ihren PK-Ausweis richtig lesen, erfahren Sie in unserem Artikel «Pensionskassenausweis lesen und verstehen».

3-Jahres-Sperrfrist:

Wenn Sie sich in den letzten drei Jahren freiwillig in Ihre Pensionskasse eingekauft haben, können Sie kein Geld vorbeziehen. Ein Vorbezug ist erst nach dieser Sperrfrist wieder möglich.

Rückzahlung:

Sollten Sie Ihr Wohneigentum zu einem späteren Zeitpunkt wieder verkaufen oder untervermieten, müssen Sie denjenigen Teil zurückzahlen, den Sie aus der 2. Säule vorbezogen haben.

Vorteil: Mit dem Vorbezug haben Sie mehr Eigenkapital für Ihren Wohntraum und müssen weniger Fremdkapital aufnehmen, meist in Form einer Hypothek.

Nachteil: Durch den Vorbezug entsteht eine Vorsorgelücke. Es ist ratsam, diese Lücke zu einem späteren Zeitpunkt zu schliessen. Im Falle des Todes oder der Invalidität der versicherten Person kann die Risikoleistung der Pensionskasse unter Umständen tiefer ausfallen.

Selbstständige Erwerbstätigkeit

Die Gründung eines eigenen Unternehmens erfordert in der Regel ein gewisses Startkapital. Dafür können Sie Ihr gesamtes Vermögen aus der 2. Säule beziehen. Denn als selbständig erwerbende Person müssen Sie nicht mehr in die 2. Säule einzahlen. Wir zeigen Ihnen auf unserem Gründerportal, was Sie sonst noch beachten müssen, wenn Sie eine Firma gründen möchten.

Sie müssen folgende Bedingungen beachten, wenn Sie Geld aus der Pensionskasse für Ihre Selbständigkeit beziehen wollen:

Frist:

Um Ihr Geld aus Ihrer Pensionskasse zu erhalten, müssen Sie Ihren Antrag spätestens ein Jahr nach Aufnahme Ihrer Selbständigkeit stellen.

Nachweis:

Sie müssen Ihrer Pensionskasse nachweisen, dass Sie selbständig sind. Etwa mit einer Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse.

Kein Geld für GmbH oder AG:

Wenn Sie eine GmbH oder AG gründen möchten, können Sie sich kein Geld aus Ihrer Pensionskasse auszahlen lassen. Das liegt daran, dass Sie bei diesen Rechtsformen nicht als selbständige Person gelten, sondern bei der AG / GmbH angestellt und somit wieder BVG-pflichtig sind.

Vorteil: Mit dem Vorbezug haben Sie mehr Eigenkapital für Ihre Selbständigkeit und müssen weniger Fremdkapital aufnehmen, um Ihr Unternehmen zu gründen.

Nachteil: Durch den Vorbezug entsteht eine Vorsorgelücke. Es ist empfehlenswert, diese Lücke zu einem späteren Zeitpunkt auszugleichen. Die Risiken Tod und Invalidität sind für Selbständige nicht automatisch über die 2. Säule versichert. Wenn Sie mehr Schutz wünschen, müssen Sie selbst dafür sorgen, zum Beispiel mit einer Taggeldversicherung oder einer Lebensversicherung.

Möchten Sie den Schritt in die Selbstständigkeit wagen?

Den Traum vom eigenen Unternehmen verwirklichen: Das ist verführerisch und braucht Mut. Gerne unterstützen wir Sie auf diesem Weg mit Leitfäden, Checklisten, Vorlagen und vielem mehr, damit Sie erfolgreich Ihre eigene Firma in der Schweiz gründen können.

Auswanderung

Wenn Sie in der Schweiz Ihre Zelte abbrechen und auswandern, können Sie sich Ihr Guthaben aus der 2. Säule auszahlen lassen. Dabei ist zu unterscheiden, ob Sie in ein EU/EFTA-Land oder in ein anderes Land ziehen:

EU/EFTA:

Wenn Sie in ein Land der EU oder der EFTA auswandern, können Sie in der Regel nur den Betrag aus Ihrem überobligatorischen Teil der Pensionskasse beziehen. Denn in diesen Ländern sind Sie für Alters-, Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen obligatorisch versichert. Das Geld aus dem obligatorischen Teil bleibt auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice einer Versicherung. Und es wird Ihnen erst ausbezahlt, wenn Sie pensioniert werden, oder frühestens fünf Jahre bevor Sie das gesetzliche Referenzalter erreichen.

Drittland:

Wenn Sie in ein Nicht-EU/EFTA-Land auswandern, können Sie in der Regel Ihr gesamtes Vorsorgekapital beziehen. Die genauen Bestimmungen finden Sie auf der Website des Sicherheitsfonds BVG.

Nachweis:

Ihre Pensionskasse zahlt Ihnen Ihr Geld erst aus, wenn sie eine Abmeldebestätigung der Gemeinde erhalten hat, in der Sie zuletzt in der Schweiz gewohnt haben.

Frühpensionierung

Wenn Sie sich vorzeitig pensionieren lassen, müssen Sie folgende Punkte beachten, um sich Ihr Geld aus der Pensionskasse auszahlen zu lassen:

Mindestalter:

Bei den meisten Pensionskassen müssen Sie mindestens 58 Jahre alt sein, um Ihr Vorsorgegeld vorzeitig beziehen zu können.
Fristen: Je nach Pensionskassenreglement müssen Sie Ihren Vorbezug einige Tage oder im schlimmsten Fall bis zu drei Jahre im Voraus anmelden.
Tipp: Informieren Sie sich rechtzeitig über die Fristen, die Sie einhalten müssen.

AHV/IV-Beiträge:

Als nichterwerbstätige Person müssen Sie weiterhin AHV- und IV-Beiträge bezahlen, bis Sie das ordentliche AHV-Alter erreicht haben.

Steuern bei Rente oder Kapital:

In der Regel haben Sie bei der Auszahlung die Wahl zwischen Rente oder Kapital. Dabei ist Vorsicht geboten, denn nicht jede Pensionskasse erlaubt es Ihnen, Ihr gesamtes Vermögen als Kapital zu beziehen. Seit einigen Jahren müssen aber alle Pensionskassen einen Kapitalbezug von mindestens 25 Prozent des obligatorischen Altersguthabens erlauben. Die lebenslange Rente aus der 2. Säule müssen Sie vollständig als Einkommen versteuern. Den Kapitalbezug müssen Sie jedoch nur einmal als Einkommen versteuern. Und zwar in dem Jahr, in dem Sie das Kapital beziehen, allerdings getrennt von Ihrem übrigen Einkommen in diesem Jahr und zu einem tieferen Steuersatz. Das bedeutet, dass Sie auf einen Kapitalbezug langfristig weniger Steuern zahlen als auf eine Rente. In unserem Ratgeber «Wie möchte ich ausbezahlt werden?» erfahren Sie mehr über die Vor- und Nachteile eines Renten- und Kapitalbezugs.

Vorteil: Sie erhalten Geld, das Sie für Ihr Leben nach der Pensionierung verwenden können. Sie müssen weniger lang arbeiten und können Ihren Ruhestand länger geniessen.

Nachteil: Eine Frühpensionierung ist immer mit finanziellen Einbussen verbunden. Überlegen Sie sich also, ob Sie sich diesen Schritt leisten können.

Spezialfall: Unterbruch der Erwerbstätigkeit

Es gibt viele Gründe für einen Unterbruch der Erwerbstätigkeit: Die Geburt eines Kindes, ein Sabbatical, eine Vollzeitausbildung oder Arbeitslosigkeit. Während dieses Unterbruchs wird Ihr Geld aus der 2. Säule einer Freizügigkeitsstiftung anvertraut. Sie beziehen das Geld also nicht wirklich, sondern parkieren es lediglich etwa auf einem Freizügigkeitskonto, bis Sie eine neue Stelle antreten und wieder in eine neue Pensionskasse einzahlen. Sie können jedoch entscheiden, wo und wie Ihr Geld während dieser Zeit angelegt wird.

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