Bei längerer Abwesenheit kann es sich lohnen, die eigene Wohnung unterzuvermieten. Was passiert aber, wenn es in der Wohnung zu Schäden kommt? Je nach Konstellation sind eine Hausratversicherung und eine Haftpflichtversicherung sinnvoll.
Was sagt das Mietrecht zur Untermiete?
Wer selbst eine Wohnung mietet, darf sie grundsätzlich auch untervermieten. Vor allem bei langer Abwesenheit, etwa bei einer Weltreise oder einem Auslandssemester, zahlt sich das finanziell aus. Zwar benötigen Sie dazu die Zustimmung der Vermieterschaft, doch es gibt nur wenige Gründe, aus denen die Zustimmung verweigert werden kann:
- Sie weigern sich, der Vermieterschaft die Bedingungen der Untermiete mitzuteilen – zum Beispiel den Mietzins oder die Dauer des Untermietverhältnisses.
- Die Bedingungen der Untermiete sind im Vergleich zu Ihrem Hauptmietvertrag missbräuchlich, etwa weil Sie eine überzogene Miete verlangen. Als zulässig gilt ein Mietzins, der Ihren eigenen um maximal 10 % übersteigt. Dann handelt es sich um eine Untervermietung ohne Gewinnerzielungsabsicht. Bei einer möblierten Wohnung sind auch 20 % möglich.
- Der Vermieterschaft entstehen wesentliche Nachteile aus der Untermiete, zum Beispiel weil die Untermieter:innen sich störend verhalten oder die Wohnung überbelegt wird.
- Sie wollen die Wohnung für mehr als zwei Jahre untervermieten.
Genau nachlesen können Sie die Bestimmungen des Mietrechts zur Untermiete in Artikel 262 des Obligationenrechts. Für eine Untermiete ohne Gewinn müssen Sie keine Steuererklärung abgeben. Lassen Sie sich im Zweifelsfall dennoch fachlich dazu beraten.
Für die Untervermietung Ihrer Wohnung dürfen Sie neben dem Mietzins auch eine Mietkaution verlangen. Drei Monatsmieten sind hier üblich. Die Kaution soll Sie vor Kosten schützen, die die Untermieterin bzw. der Untermieter gegebenenfalls durch Schäden an der Wohnung verursacht.
Achtung: Mit dem Hauptmietverhältnis endet auch die Untervermietung der Wohnung. Darüber müssen Sie Ihre Untermieterin bzw. Ihren Untermieter rechtzeitig in Kenntnis setzen.
Was Sie bei der Untermiete beachten sollten: Haftung und Versicherung
Als Hauptmieterin bzw. Hauptmieter sind Sie für die Wohnung verantwortlich – selbst dann, wenn Sie sich gar nicht vor Ort befinden und die Wohnung einer anderen Person überlassen haben. Das Obligationenrecht sagt hierzu klar:
«Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter dafür, dass der Untermieter die Sache nicht anders gebraucht, als es ihm selbst gestattet ist.»
Bei Schäden darf die Vermieterschaft sich direkt an die Untermieterin bzw. den Untermieter wenden: «Der Vermieter kann den Untermieter unmittelbar dazu anhalten.» Eine Pflicht dazu besteht aber nicht: Die Vermieterschaft darf alle Schäden auch Ihnen als Hauptmieterin oder Hauptmieter gegenüber geltend machen.
Die gute Nachricht: Sie können die entstandenen Kosten von der Person zurückverlangen, die zur Untermiete in Ihrer Wohnung wohnt. Typische Fälle wären hier etwa gesprungene Fliesen in der Küche oder im Bad oder ein zerkratzter Parkettboden. Hier kommen schnell hohe Kosten zusammen.
Eine fehlende Versicherung der Untermieterin bzw. des Untermieters birgt ein gewisses Risiko, denn wenn die Person nicht zahlen kann, bleiben Sie gegebenenfalls auf den Kosten sitzen. Es steht Ihnen zu, im Untermietvertrag eine Haftpflichtversicherung zu vereinbaren.