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  • Mutterschutz in der Schweiz – Antworten auf die wichtigsten Fragen

    28.02.2024
    Die Schwangerschaft ist eine besondere Zeit, die auch am Arbeitsplatz besondere Rechte mit sich bringt. In der Schweiz gelten spezifische Regelungen zum Mutterschutz. Du bist sowohl als Schwangere als auch als Mutter nach der Geburt deines Kindes besonders geschützt.
mutterschutz

Mutterschutz in der Schweiz – Antworten auf die wichtigsten Fragen

28.02.2024
mutterschutz
Die Schwangerschaft ist eine besondere Zeit, die auch am Arbeitsplatz besondere Rechte mit sich bringt. In der Schweiz gelten spezifische Regelungen zum Mutterschutz. Du bist sowohl als Schwangere als auch als Mutter nach der Geburt deines Kindes besonders geschützt.
Wissenswertes zum Mutterschutz in der Schweiz – wir beleuchten für dich:
Schwanger arbeiten: deine Rechte
Arbeitgeberpflichten im Mutterschutz
Was nach der Geburt am Arbeitsplatz gilt

Was versteht man unter Mutterschutz?

Der Mutterschutz schützt die Gesundheit der Mutter und des ungeborenen Kindes am Arbeitsplatz mit verschiedenen Rechten und Pflichten. Er beginnt mit der Empfängnis, also mit dem ersten Tag der Schwangerschaft, und umfasst mehr als nur den Mutterschaftsurlaub. Der Mutterschutz ist im Arbeitsgesetz geregelt und endet spätestens mit dem Ende der Stillzeit, bis dein Kind ein Jahr alt ist.

Ihre Rechte als Schwangere vor der Geburt

Mit der Schwangerschaft startet für Sie ein neuer Abschnitt in Ihrem Leben. Auch in Ihrem Arbeitsleben ändert sich einiges. Denn Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihre Arbeitsbedingungen während Ihrer Schwangerschaft so zu gestalten, dass weder Ihre Gesundheit noch die Ihres Kindes gefährdet ist.

Ihre Rechte als Mutter nach der Geburt

Auch in den Wochen nach der Geburt stehen Mutter und Kind gesetzlich unter besonderem Schutz am Arbeitsplatz.

Darf mir nach der Geburt gekündigt werden?

Nein. Genau wie während der Schwangerschaft darf Ihnen in den 16 Wochen nach der Geburt Ihres Kindes nicht gekündigt werden. Danach endet der Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz entfällt auch, wenn Sie selbst kündigen oder mit Ihrem Arbeitgeber eine Vertragsauflösung vereinbaren.

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