Mit dem Helvetia Kundenportal erhalten Sie Zugriff auf die Dokumente Ihrer Pensionskasse, können Einkauf, Vorbezug oder Ihre vorzeitige Pensionierung simulieren und Änderungen online durchführen.
Bei einem Eintritt in ein neues Unternehmen schliessen Sie sich üblicherweise auch einer neuen Pensionskasse an. Falls Sie bereits in Ihrer früheren Beschäftigung Beiträge (BVG-Beitrag) für die berufliche Vorsorge einbezahlt haben, so haben Sie Anspruch auf das daraus gewonnene Sparguthaben, die sogenannte Austritts- bzw. Freizügigkeitsleistung. Diese muss in die neue Pensionskasse eingebracht werden. Verlangen Sie deshalb von Ihrem neuen Arbeitgeber einen Einzahlungsschein und leiten Sie diesen an Ihre bisherige Pensionskasse bzw. Ihren früheren Arbeitgeber weiter.
* Die allgemeinen Reglementsbestimmungen aller Stiftungen wurden überarbeitet und einfach und lesbar gestaltet. Die Anhänge zu den allgemeinen Reglementsbestimmungen (Organisations- und Teilliquidationsreglement) werden zudem als separate Reglemente geführt. Ziffernverweise in Vorsorgeplänen, die vor dem 01.01.2020 ausgestellt wurden, können als Folge davon von der Bezifferung in später datierten allgemeinen Reglementsbestimmungen abweichen. In diesen Fällen empfiehlt es sich, sich an den Themenblöcken zu orientieren.
Bei Austritt aus einem Unternehmen treten Sie auch aus der bisherigen Pensionskasse aus. Dabei haben Sie Anspruch auf die Austritts- bzw. Freizügigkeitsleistung. Erfahren Sie nachstehend, was Sie mit dieser (Kapitalbezug Pensionskasse) tun können.
Treten Sie eine neue Arbeitsstelle in einem anderen Unternehmen an, so schliessen Sie sich üblicherweise auch gleich dessen Pensionskasse an. Die Freizügigkeitsleistung wird daher von der alten an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Verlangen Sie deshalb von Ihrem neuen Arbeitgeber einen Einzahlungsschein und leiten Sie diesen an Ihren früheren Arbeitgeber zur Überweisung Ihrer Freizügigkeitsleistung weiter.
Wenn Sie vorübergehend nicht erwerbstätig sind (z.B. aufgrund Weiterbildung, Elternschaft, Auslandsaufenthalt, Arbeitslosigkeit) und den nächsten Arbeitgeber noch nicht kennen, muss laut Gesetz das Pensionskassenguthaben an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden. Somit bleibt der Vorsorgeschutz in der 2. Säule erhalten. Sie können Ihr Sparguthaben ebenso an eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen, wenn Sie sich selbständig machen und nicht mehr der beruflichen Vorsorge unterstehen. Im Bedarfsfall kann das Guthaben später ausbezahlt werden.
Wenn Sie sich in der Schweiz beruflich selbständig machen oder wenn Sie aus der Schweiz auswandern, ist in besonderen Fällen eine Barauszahlung Ihrer Freizügigkeitsleistung möglich. Welche Bestimmungen bzw. Einschränkungen Sie bei der Auswanderung dazu im Rahmen der bilateralen Verträge mit der EU zu beachten haben, erläutert Ihnen das nachstehende Infoblatt.